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Gesundheitspolitik
Unzulässige Zuzahlungsbelege
DocMorris-Quittungen können Kassen täuschen
Anlass des Rechtsstreits war eine Zuzahlungsquittung über 5,71 Euro für ein Asthma-Arzneimittel. Diese hatte DocMorris einer Kundin zur Vorlage bei der Krankenkasse ausgestellt – obwohl sie nur eine Zuzahlung von 2,85 Euro geleistet hatte.
Das Landgericht Ravensburg sah darin einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht (§ 3 Abs. 2 UWG). Ausführlich legte es dar, dass es nicht den Sorgfaltsanforderungen eines ordentlichen Kaufmanns entspreche, Zuzahlungsquittungen über Beträge auszustellen, die nicht vereinnahmt wurden. Die Ausstellung von Quittungen entspreche nur dann den anständigen Marktgepflogenheiten, wenn daraus die tatsächlichen Zahlungsflüsse für die Vorlagestelle eindeutig hervorgehen. Lediglich eine unmissverständlich formulierte Quittung könne ihren Zweck erreichen und eine missbräuchliche Verwendung vermeiden.
Am 23. März stand die Entscheidung in zweiter Instanz an. Und auch hier musste DocMorris eine Schlappe hinnehmen. Das OLG Stuttgart wies die Berufung der niederländischen Kapitalgesellschaft zurück. Auch die Revision ließ es nicht zu. DocMorris bleibt nun noch der Weg der Nichtzulassungsbeschwerde.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Doch Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, der hier gegen DocMorris aufgetreten war, ist schon mit dem Tenor zufrieden. Das Gericht bestätige eindrücklich, dass die jahrelange Praxis von DocMorris bei der Ausstellung von Zuzahlungsquittungen rechtswidrig war. Er verweist darauf, dass sich Patienten mit diesen Quittungen weitere Vorteile gesichert hätten – und zwar zulasten der Versichertengemeinschaft und damit der Allgemeinheit. Douglas weiter: „Es gibt nun keine Ausreden mehr für die Krankenkassen, die Konsequenzen aus diesem Verhalten zu ziehen. Denn es kann nicht sein, dass deutsche Apotheken wegen vermeintlicher Formfehler auf Null retaxiert werden und systematischer Betrug zulasten der Allgemeinheit nicht geahndet wird.“ |
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