Gesundheitspolitik

Gericht billigt 50-Cent-Bonus

Kein Problem mit Wertgutschein für jeden Einkauf

BERLIN (ks) | Ein Apotheker, der Kunden beim Einkauf oder der Rezepteinreichung einen Wertgutschein über 50 Cent aushändigt, verstößt nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Das hat das Landgericht Lüneburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden. Urteil des LG Lüneburg vom 23. März 2017, Az.: 7 O 15/17

Eine Apothekerin ist gegen einen Kollegen vorgegangen, der seinen Kunden für jeden Einkauf in der Apotheke – auch wenn sie ein Rezept einreichen – einen entsprechenden Gutschein gewährt. Dies hielt sie mit Blick auf verschreibungspflichtige Arzneimittel für unzulässig. Tatsächlich war dies bislang auch gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung: Ein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß gegen die Preisbindung liegt laut Bundesgerichtshof auch dann vor, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt an den Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die ihm diesen wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.

Doch nun entschied das Landgericht Lüneburg im einstweiligen Verfügungsverfahren anders und wies den Antrag der Apothekerin ab. Die schriftlichen Gründe liegen noch nicht vor. In einer Pressemitteilung des Gerichts heißt es aber, die Gewährung der Wertgutscheine verstoße nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Denn Kunden würden hierdurch nicht unsachlich beeinflusst, bestimmte Arzneimittel auszuwählen, weil der Wertgutschein bei ­jedem Kauf gewährt werde.

Nicht anders als ein Päckchen Taschentücher

Auch hat das Gericht darauf abgehoben, dass der Verbraucher seine Wahl von einer Vielzahl von Kriterien abhängig mache. Dabei gehe es etwa um Erreichbarkeit, Verfügbarkeit von Medikamenten und Beratungskompetenz. Der Bonus von 0,50 Euro spiele insofern „allenfalls eine untergeordnete Rolle“. Andere Apotheken würden in ihrer wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit dadurch nicht eingeschränkt. Letztlich sei der Wertgutschein nach Auffassung der Kammer nicht anders zu bewerten als andere geringwertige Zugaben wie Papiertaschentücher oder Hustenbonbons.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats Berufung ein­legen. |

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