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Ab 1. August gelten neue Austauschverbote
Marcumar kommt auf die Substitutionsausschlussliste
Seit Dezember 2014 gehört die Substitutionsausschlussliste des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zum Apothekenalltag: Hier aufgeführte Substanzen dürfen in der Apotheke nur so abgegeben werden, wie sie der Arzt verordnet. Rabattverträge müssen nicht beachtet werden. Bislang sind hier acht Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen in bestimmten Darreichungsformen gelistet. Ab 1. August gilt zusätzlich für folgende Arzneimittel ein Substitutionsverbot in der Apotheke:
- die Opioide Buprenorphin (Pflaster), Oxycodon (Retardtabletten) sowie Hydromorphon (Retardtabletten), soweit sie eine unterschiedliche Applikationshöchstdauer bzw. -häufigkeit aufweisen,
- die Antiepileptika Phenobarbital (Tabletten), Primidon (Tabletten), Carbamazepin (Retardtabletten) und Valproinsäure (Retardtabletten) sowie
- der Vitamin-K-Antagonist Phenprocoumon (Tabletten).
Die zweite Tranche umfasse Wirkstoffe aus Therapiefeldern, für die bei der ersten Tranche keine abschließende Prüfung möglich war, erklärte der G-BA-Vorsitzende Josef Hecken.
Im Stellungnahmeverfahren für eine Aufnahme in die Liste wurden weitere Wirkstoffe vorgeschlagen. So wurden etwa Inhalativa zur Behandlung von Asthma bronchiale/COPD und Dermatika zur Behandlung der Psoriasis geprüft. Für sie sah der G-BA die Kriterien für die Notwendigkeit eines generellen Aut-idem-Verbots jedoch letztlich als nicht erfüllt an.
Auch der Forderung, alle starken Opioide mit einem Substitutionsverbot zu belegen, erteilte man eine Absage. Dies hatte unter anderem die Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin gefordert. Man könne für Morphin, Fentanyl, Tilidin und Tramadol in den Fachinformationen keine Anhaltspunkte finden, nach denen geringfügige Änderungen der Dosierung oder der Konzentration zu klinisch relevanten Veränderungen von Wirkungen oder zu schweren Nebenwirkungen führen, so die Begründung des G-BA. |
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