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Gesundheitspolitik
Preise vertraglich gebunden?
Versender laut Rahmenvertrag an AMPreisV gebunden
Im „Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung“ zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband heißt es: „Für Abrechnungen unter den Voraussetzungen nach Satz 1 gelten die Preisvorschriften nach § 78 Arzneimittelgesetz sowie § 7 Heilmittelwerbegesetz (sog. Rabattverbot)“ – kurz: Durch ihren (vor dem Bundessozialgericht erstrittenen) Beitritt zum Rahmenvertrag haben sich die ausländischen Versandapotheken wie DocMorris und Europa Apotheek vertraglich verpflichtet, die deutsche Arzneimittelpreisverordnung und das Boni-Verbot zu beachten. Darauf haben in der vergangenen Woche unabhängig voneinander die Geschäftsführer von Kohlpharma und Avie, Jörg Geller und Dominik Klahn, sowie die Rechtsanwältin Dr. Sabine Wesser hingewiesen. Sollte die rahmenvertragliche Preisregelung nicht eingreifen, dürften laut Wesser die ausländischen Versandapotheken so lange keine Arzneimittel zulasten der GKV abgeben, wie sie nicht mit den Krankenkassen Preisvereinbarungen getroffen haben.
Wesser weist auch darauf hin, dass – sollte es zu solchen Vereinbarungen kommen – zumindest die Kassen ihre Versicherten nicht zu bestimmten Apotheken lotsen dürfen. Das verbieten die Arzneimittellieferverträge.
Kohlpharma-Chef Geller betont noch einen weiteren Punkt: Auch durch den Herstellerabschlag gebe es eine Verpflichtung zur Beachtung deutscher Preisregelungen. Für Geller ist klar, dass die Hersteller nicht verpflichtet sind, den Rabatt an ausländische Apotheken zu erstatten, wenn sich diese nicht an die AMPreisV halten. Das habe das Bundesozialgericht bereits 2008 entschieden. |
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