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Gesundheitspolitik
Abmahngefahr für Versender
Website muss mit EU-Plattform zur außergerichtlichen Streitbeilegung verlinkt sein
Im Dezember hat der Bundestag das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz beschlossen und damit europäische Vorgaben umgesetzt. Während das deutsche Gesetz voraussichtlich erst im April 2016 in Kraft treten wird, ist die unmittelbar geltende EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung (OS) in Verbraucherangelegenheiten bereits jetzt wirksam.
Artikel 14 dieser „ODR-Verordnung“ verpflichtet seit dem 9. Januar 2016 jeden Online-Händler dazu,
- auf seiner Website einen Link zur OS-Plattform einzurichten, der für Verbraucher leicht zugänglich ist, und
- seine E-Mail-Adresse (zusammen mit dem Link) leicht zugänglich anzugeben.
Hinweis im Impressum oder den AGBs
Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Apotheken z. B. im Impressum und/oder in den AGBs ihres Onlineshops auf die OS-Plattform hinweisen. Dies kann folgendermaßen aussehen: „Die Europäische Kommission stellt (voraussichtlich ab dem 15. Februar 2016) unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit.“
Noch funktioniert der Link nicht – dennoch besteht die Abmahngefahr schon jetzt, sodass der Hinweis eingepflegt werden sollte.
Das deutsche Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, das wohl im April wirksam wird, soll den Rahmen für ein flächendeckendes Angebot zur Verbraucherschlichtung schaffen: Verbraucher und Unternehmer können künftig für Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen die Hilfe staatlicher oder privater und staatlich anerkannter Schlichtungsstellen in Anspruch nehmen. Damit wird der gerichtliche Rechtsschutz nicht beschränkt, sondern lediglich das Angebot der außergerichtlichen Streitbeilegung ergänzt.
Die Teilnahme an dem neuen Verfahren wird freiwillig sein. Unternehmer müssen dann auf ihrer Website und in ihren AGB klar und verständlich informieren, ob sie an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle teilnehmen oder nicht. Ausgenommen sind Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten. |
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