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Management

Die vorgezogene Altersrente

Individuelle Lösung zwischen Abschlag und Steuerersparnis

Viele Apothekerinnen und Apotheker überlegen derzeit, vor­gezogene Altersrente aus dem Versorgungswerk in Anspruch zu nehmen. Hier gibt es einiges zu bedenken, der nachfolgende Beitrag soll zeigen, welche Gesichtspunkte entscheidend sind und wieso nur eine individuelle Lösung möglich ist.

Vor der Betrachtung der individuellen Vorteile und Belastungen muss man wissen, dass die Altersrente in den berufsständischen Versorgungswerken versicherungsmathematisch grundsätzlich auf die Vollendung des 67. Lebensjahres berechnet wird. Rein versicherungsmathematisch gesehen hat jeder Mensch eine statistische Lebenserwartung, die sich an Geburtsjahr und Geschlecht orientiert. Diese Versicherungsmathematik ist bei den Verrentungen der berufsständischen Versorgungswerke Bestandteil des sogenannten technischen Geschäftsplanes, der sicherstellt, dass die Rentenzahlungen gewährleistet werden können. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass nicht alle Menschen bis zu diesem statistischen Datum leben, andere dafür überleben das Datum – dies gleicht die Versicherungs­mathematik aus.

Rentenbezug ab 60 möglich

Das bedeutet, dass die Berechnung der Rentenanwartschaft auf Beitragszahlungen des Mitglieds bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres basiert. Wenn der Rentenbeginn vorgezogen wird, ist daher die individuelle Berechnung neu zu erstellen. Der frühestmögliche Zeitpunkt zum Beginn einer vorgezogenen Altersrente ist für Personen, die vor dem 1. Januar 2012 schon Versicherungszeiten in einem berufsständischen Versorgungswerk erlangt haben, die Vollendung des 60. Lebensjahres, für alle anderen Mitglieder die Vollendung des 62. Lebensjahres. Dies bedeutet dann auch, dass das Versorgungswerk bis zu sieben Jahre weniger Beitragsleistung erhält und zugleich bis zu sieben Jahre länger Rente zahlt.

Ein Blick auf den typischen Rentenversicherungsverlauf eines Apo­thekers zeigt, welche Dynamik in dieser vorgezogenen Altersrente stecken kann. Wenn der Versicherungsverlauf üblicherweise im 24. Lebensjahr beginnt und satzungstechnisch bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres fortwährt, so sind dies 43 Jahre oder 516 Monate Versicherungszeiten. Dass die Differenz von fehlenden Beitragsleistungen und gleichzei­tigem Rentenbezug für bis zu 84 Monate dazu führen muss, dass die vorgezogene Altersrente geringer ist als die Regelaltersrente, liegt auf der Hand.

Bis zu 33% Abschlag

Am Beispiel der Satzung des Versorgungswerkes der Landesapothekerkammer Hessen soll die Kürzung der monatlichen Anwartschaft auf Altersrente bei Vorverlegung des Rentenbezugs auf einen früheren Zeitpunkt gemäß der Anlage 6 zur Satzung dargestellt werden. Aufgrund der Unterschiede der Satzungsbestimmungen in den apothekerlichen Versorgungswerken ist es jedoch unerlässlich, dass jeder Apotheker, der über die vorgezogene Altersrente nachdenkt, die Satzung des eigenen Versorgungswerkes zu Rate zieht.

Wer einen Monat vor Beginn der Regelaltersrente die vorgezogene Altersrente beantragt, muss einen Abschlag von 0,45% hinnehmen. Wer die Rente um 12 Monate vorzieht, muss 5,40% Abschlag in Kauf nehmen, bei 24 Monaten 10,80%, bei 36 Monaten 15,60% und bei 60 Monaten 24,60%. Wird die Altersrente maximal, also um 84 Monate vorgezogen, steigert sich dies zu einem Kürzungssatz von 33,00%.

Der Abschlag von maximal 33% erscheint schon hoch, allerdings ist zu berücksichtigen, dass, wie dargestellt, das Mitglied sieben Jahre lang entgegen der ursprünglichen Prognose keine Beiträge zahlt und zugleich für diesen Zeitraum zusätzlich Rentenzahlungen erhält.

Wie gezeigt, ist es wichtig, sich genau zu überlegen, ab wann eine vorgezogene Altersrente sinnvoll ist. Dies kann für jeden Monat individuelle Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen, selbst die auf den ersten Blick überraschende Überlegung, die Altersrente um einen Monat vorzuziehen, kann (z. B. steuertechnisch, s. u.) sinnvoll sein.

Weiterarbeiten trotz Rente

Mitglieder in Apothekerversorgungwerken haben den Vorteil, dass sie ohne Abschläge und Anrechnung von sonstigem Einkommen weiter berufstätig sein können, wenn sie vorgezogene Altersrente beziehen. Dies bedeutet, dass beispielsweise der Inhaber einer ­öffentlichen Apotheke den Betrieb ganz normal weiterführen und zusätzlich vorgezogene Altersrente erhalten kann. Hier dürfte vor allem die individuelle Lebensplanung eine Rolle spielen, insbesondere die sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Geringere Besteuerung bei früherem Rentenbeginn

Ebenfalls von Bedeutung sind Gesichtspunkte des Steuerrechts. Die Besteuerung der Altersrente ist nämlich so gestaltet, dass der zu versteuernde Anteil der Rente sich an dem Jahr der Berentung orientiert. Je früher die Altersrente in Anspruch genommen wird, desto geringer ist der zu versteuernde Anteil. Dies muss auch mit den versicherungsmathematischen Abschlägen gegengerechnet werden; dabei zeigt sich, dass nur individuelle Lösungen in Betracht kommen. So kann es im Zweifelsfall klüger sein, die Rente bereits zum 1. Dezember eines Jahres als zum 1. Januar des Folgejahres zu beantragen, um so einen günstigeren Besteuerungssatz auf die gesamte Altersrente zu erreichen.

Die Frage der steuerlichen Auswirkungen beim Vorziehen der Altersrente, insbesondere wenn die Apotheke weitergeführt wird, sollte daher sorgfältig mit dem Steuerberater besprochen und in Ruhe analysiert werden. Die Versorgungswerke beraten ihre Mitglieder gerne, zudem lässt sich der Abschlag bei der vorgezogenen Altersrente aus den Satzungen des jeweiligen Versorgungswerkes auch selbst errechnen. Beim Gespräch mit dem Steuerbe­rater sollte daher die Satzung des Versorgungswerkes nicht fehlen.

Die individuelle Überlegung, ob die vorgezogene Altersrente sinnvoll ist, kann also nur unter Berücksichtigung einer möglichen weiteren Berufstätigkeit, der günstigeren Rentenbesteuerung und den versicherungsmathematischen Abschlägen getroffen werden. |


Rechtsanwalt Ulrich Laut, Geschäftsführer der Landesapothekerkammer Hessen und ihres Versorgungswerkes

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