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Gesundheitspolitik
Leichterer Zugang zu Medizinal-Cannabis
Cannabis konnte bisher nur über eine Ausnahmeerlaubnis und per Import aus dem Ausland zu medizinischen Zwecken genutzt werden. Jetzt will die Bundesregierung den Zugang zu Cannabis als Medizin erleichtern. Kürzlich legte das Bundesgesundheitsministerium seinen Referentenentwurf Ländern und Verbänden vor. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) soll demnach als staatliche Cannabisagentur den Anbau und die ausreichende qualitätsgesicherte Versorgung mit Cannabis in Deutschland koordinieren und kontrollieren.
Anbau von Cannabis wird ausgeschrieben
Gemäß dem geschätzten voraussichtlichen Bedarf soll das BfArM den Anbau von Cannabis ausschreiben, die komplette Ernte aufkaufen und an Hersteller von Cannabisarzneimitteln, Großhändler oder Apotheken verkaufen. Es soll zudem den Herstellerabgabepreis für Cannabis festlegen. Für Cannabis, das im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht wird, sollen für Großhandel und Apotheker die Preisspannen für Fertigarzneimittel gelten.
Keine Ausnahmeerlaubnis mehr notwendig
Außerdem sollen getrocknete Cannabisblüten und Cannabisextrakte in pharmazeutischer Qualität verschreibungsfähig werden. Der Referentenentwurf sieht daher vor, dass Cannabis im Betäubungsmittelgesetz nur noch in Anlage III (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) aufgeführt und in Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) und Anlage II (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) gestrichen wird. Apotheken, denen bislang als einzige Stelle die Abgabe von Cannabis erlaubt ist, benötigen dann keine Ausnahmeerlaubnis des BfArM mehr. Der Gesetzentwurf sieht auch ansonsten keine neuen Informationspflichten vor.
Für Medizinalhanf, also getrocknete Cannabisblüten, wird zudem eine Ausnahmeregelung geschaffen, da es sich nach den üblichen Begriffsbestimmungen um einen „Stoff“ und nicht um eine „Zubereitung“ handelt und der betäubungsmittelrechtliche Verschreibungsgrundsatz nur für Zubereitungen gilt.
Ein BtM wie jedes andere
Die Verschreibung von Cannabis wäre somit wie bei anderen Betäubungsmitteln dann erlaubt, wenn nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft die Anwendung zulässig und geboten ist.
Als Obergrenze sind 100 Gramm pro 30 Tage vorgesehen, doch können in begründeten Ausnahmefällen auch größere Mengen verordnet werden. Zahn- und Tierärzte dürfen laut dem Gesetzentwurf Cannabis nicht verschreiben.
Auch eine Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung ist geplant. Patienten können dann ohne Aus- und Einfuhrgenehmigung die verschriebenen Cannabisarzneimittel bei Reisen ins Ausland in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge für den eigenen Bedarf mitnehmen. Bisher war dies nur für Zubereitungen und daher nicht für Medizinalhanf möglich.
Auf Kosten der GKV
Neben den betäubungsmittelrechtlichen Änderungen sieht der Gesetzentwurf auch eine Änderung des Sozialgesetzbuchs V vor. Gesetzlich versicherte Patienten erhielten dann einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn bei ihnen eine schwerwiegende chronische Erkrankung vorliegt, eine allgemein anerkannte Alternative nicht zur Verfügung steht und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. Gleichzeitig ist es nach Ansicht des Bundesgesundheitsministeriums auch sinnvoll, die Erstattungsfähigkeit für die Cannabis-Präparate Dronabinol und Nabilon herzustellen. Nach bisheriger Rechtsprechung scheiterte dies daran, dass die Behandlung als Teil einer neuen Behandlungsmethode angesehen wurde, für die keine Richtlinien-Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vorliegt. „Mit der neuen gesetzlichen Regelung kommt es darauf künftig nicht mehr an“, so der Entwurf.
Patienten, die sich die Kosten erstatten lassen, müssen an einer Begleitforschung teilnehmen. Diese soll bis Ende Dezember 2018 laufen und dem G-BA als Grundlage für die Festlegung dienen, unter welchen Voraussetzungen ab August 2019 eine Erstattung erfolgen soll.
Eigenanbau kommt nicht in Betracht
Zum 1. Oktober 2015 besaßen in Deutschland 527 Patienten die bisher notwendige Ausnahmeerlaubnis für die medizinische Verwendung von Cannabis. Die monatlichen Behandlungskosten liegen abhängig vom Tagesbedarf bei bis zu 1800 Euro pro Patient. Im Jahr 2014 wurden 48 Kilogramm Cannabisblüten importiert, die bei einem gemittelten Preis pro Gramm von ungefähr 18 Euro einen Wert von 864.000 Euro hatten.
Nach Ansicht des BMG sind die geplanten Gesetzesänderungen alternativlos – denn ein Eigenanbau käme aus gesundheits- und ordnungspolitischer Sicht nicht in Betracht. |
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