Gesundheitspolitik

Rabatte gedeckelt

Urteil zu Großhandels-Skonti

STUTTGART (wes) | Pharmagroßhändler dürfen für rezeptpflich­tige Arzneimittel Preisnachlässe von maximal 3,15 Prozent des Herstellerabgabepreises gewähren. Der Festzuschlag von 70 Cent pro Packung darf nicht angetastet werden. Ob es sich bei diesen Preisnachlässen um Rabatte oder Skonti handelt, ist unerheblich. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg am 29. Juni festgestellt und damit die Konditionen des Großhändlers AEP untersagt. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, AEP hat angekündigt, in Revision zu gehen (s. auch nebenstehenden Bericht „Abseits der Realität oder gut begründet?“).

Der seit Monaten andauernde Streit zwischen der Wettbewerbszentrale und dem Pharmagroßhändler AEP geht also in die nächste Runde. AEP wirbt damit, der Apotheke beim Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bis zu einem Herstellerabgabepreis (ApU) von 70 Euro einen Nachlass von 5,5 Prozent zu gewähren. Dieser setzte sich aus einem Rabatt von 3 Prozent und einem Skonto von 2,5 Prozent zusammen. Bei Rx-Präparaten über 70 Euro verspricht AEP 2 Prozent Rabatt, zusammen mit dem Skonto von 2,5 Prozent also 4,5 Prozent. Die Wettbewerbszentrale ist der Meinung, dass die Großhändler nur aus ihrem Höchstzuschlag von 3,15 Prozent Preisnachlässe gewähren dürfen – der „Festzuschlag“ von 70 Cent pro Packung sei tabu. Da AEP sich nicht zur Unterlassung verpflichten wollte, traf man sich vor Gericht.

Nachdem die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Aschaffenburg Ende Oktober 2015 unterlegen war – das Gericht sah auch die 70 Cent als Höchstzuschlag an und machte einen Unterschied zwischen Rabatt und Skonto, der für eine vorfristige Zahlung gewährt wird –, legte sie Berufung ein.

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg verkündete am 29. Juni sein Urteil: AEP wird es untersagt, Rabatte zu versprechen und/oder zu gewähren, die „über den Höchstzuschlag von 3,15 Prozent hinausgehen“. Der Festzuschlag von 70 Euro sei ein „Fixum“, das „durch keine Art von Preisnachlässen reduziert werden darf, sondern stets zu erheben ist“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Der Wille des Gesetzgebers

Es sei der Wille des Gesetzgebers, „dem Pharmagroßhandel zur Sicherung einer angemessenen und flächendeckenden Belieferung der Apotheken einen als ‚Festbetrag‘ ausgestalteten Betrag zur Verfügung zu stellen“. Das OLG sieht auch keinen wesentlichen Unterschied zwischen Rabatten und Skonti. Auch Letzterer sei vertraglich vereinbart und somit „Teil der Preisgestaltung“. „Die Gewährung von Skonti ist damit nichts anderes als eine besondere Art des Preisnachlasses“, so das Gericht.

Die gesetzlichen Preisregelungen sollen eine Versorgung unabhängig vom Preis des Arzneimittels gewährleisten. Würde der Preiswettbewerb auf den fixen Teil der Vergütung ausgeweitet, könnte sich die Belieferung von Apotheken „punktuell als nicht mehr lukrativ“ erweisen. Diese Apotheken würden dann nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr beliefert – und damit würde genau das Szenario eintreten, das der Gesetzgeber verhindern wolle. Deshalb sei „jegliche Preisgestaltung des Großhändlers unzulässig, die zur Folge hat, dass der Abgabepreis die Summe von Herstellerabgabepreis, Festzuschlag von 0,70 Euro und Umsatzsteuer unterschreitet.“ |

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