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Gesundheitspolitik
Entlassmanagement kommt in die Gänge
Ausgearbeitet wurde der Entwurf vom GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG). Die ABDA, die an den Verhandlungen nicht beteiligt war, hat nun mit Schreiben vom 20. Mai 2016 Stellung zu diesem Entwurf bezogen.
Konkret sieht die ABDA die ärztliche Erreichbarkeit von Montag bis Freitag jeweils von 9 bis 15 Uhr als zu knapp umrissen. Sie begründet ihre Kritik mit dem Zeitpunkt der Entlassung: Üblicherweise stünde der Patient freitagabends oder am Samstag in der Apotheke. Somit müssten Apotheken auch am Wochenende die Möglichkeit haben, Rücksprache mit Klinikärzten zu halten. Es sei daher die Ausweitung der Erreichbarkeit, auch am Wochenende, erforderlich.
Allerdings solle eine reibungslose Arzneimittelversorgung an der stationär-ambulanten Schnittstelle auch ohne Rücksprache gewährleistet sein, wenn die wesentlichen Punkte der Verordnung eindeutig seien. Hierzu zählt die ABDA Angaben zum Patienten, den verordnenden Arzt inklusive seiner Unterschrift und das Arzneimittel. Diese explizite Festlegung dürfte mit Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband hinfällig werden. Dieser gesteht den Apothekern ohnehin weitreichende Befugnisse und die Rezeptheilung bei unvollständigen Verordnungsangaben zu.
ABDA pocht auf Retax-Schutz
Zusätzlich pocht die ABDA auf Ergänzungen im Rahmenvertrag zum Entlassmanagement, die Apotheker von bestimmten Prüfpflichten entbinden. Der Gesetzestext solle ausdrücklich klarstellen, dass Apotheker weder die Notwendigkeit noch die Wirtschaftlichkeit der Entlassverordnung zu überprüfen haben. „Diese Befürchtung speist sich aus den Erfahrungen, welche Apotheken in den vergangenen Jahren mit Retaxationen durch Krankenkassen gemacht haben”, untermauert die ABDA ihre Forderung.
Ausstellungsdatum soll mit Entlasstag identisch sein
Weiterhin spricht sich die ABDA für eine einheitliche Regelung zum Ausstellungsdatum aus. Dieses solle immer mit dem Tag der Entlassung identisch sein. Mit dieser Meinung wendet sie sich gegen die Deutsche Krankenhausgesellschaft DKG. Diese hatte eine Ausdehnung des Ausstellungsdatums bis auf einen Tag vor der Entlassung gefordert, was hinsichtlich der ohnehin nur drei Tage währenden Gültigkeit der Entlassverordnung wohl kritisch zu bewerten ist.
Darüber hinaus wünscht sich die ABDA eine „Auffangregelung” beim Thema Normgrößen. Im Zuge des Entlassmanagements dürfen Klinikärzte ausschließlich Arzneimittel mit der kleinsten normierten Packungsgröße verordnen. Regelhaft seien diese jedoch nicht im Handel. In solchen Fällen müsse automatisch die Abgabe der Packung mit dem nächst größeren Packungsgrößenkennzeichen möglich sein, um auch hier die Zielsetzung des Vertrags – die kontinuierliche Versorgung der Patienten – nicht aus den Augen zu verlieren. |
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