Gesundheitspolitik

Friede hält bis zum Sommer

Ersatzkassen: Keine Retaxationen wegen Vorname und Telefonnummer

HAMBURG (tmb) | Für weitere drei Monate müssen die Apotheker von den Ersatzkassen keine Retaxationen wegen des Vornamens und der Telefonnummer des Arztes fürchten.

Im Herbst hatte der Ersatzkassenverband vdek eine Friedenspflicht zu den neuen Regelungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) bis Ende März 2016 ausgerufen. Bis dahin sollte auf Retaxationen wegen Vorname und Telefonnummer des Arztes verzichtet werden. Diese Friedenspflicht sei nun bis zum 30. Juni 2016 verlängert worden, berichtet der Hamburger Apothekerverein in einem Mitgliederrundschreiben.

Ebenfalls erläutert wird die am 1. April in Kraft getretene Vertragsanpassung des bundesweit geltenden Arzneimittelversorgungsvertrags mit den Ersatzkassen (AVV). Demnach werde eine neue Abgabebestimmung zu Mischrezepten eingefügt. Der neue § 4 Absatz 2a AVV lautet: „Bei Verordnungsblättern, auf denen Arzneimittel gemeinsam mit Hilfsmitteln verordnet wurden, können nur die Arzneimittel abgerechnet werden.“ In solchen Fällen müsse über das Hilfsmittel eine weitere Verordnung ausgestellt werden. 

Klärung zur Substitutionsausschlussliste

Außerdem wird mit der Neuregelung in § 4 Absatz 13 AVV die Beziehung zwischen Originalen und Importen bei Wirkstoffen auf der Substitutionsausschlussliste klargestellt. So sei bei Fertigarznei­mitteln auf der Substitutionsausschlussliste grundsätzlich ein Austausch zwischen importierten Arzneimitteln und dem Bezugsarzneimittel möglich. Verordne der Arzt namentlich ein Original mit Aut-idem-Kreuz, dürfe die Apotheke einen preisgünstigen Import abgeben, sofern das verordnete Original nicht selbst Rabattarzneimittel sei. Verordne der Arzt namentlich einen Import mit Aut-idem-Kreuz, dürfe die Apotheke einen anderen wirtschaftlichen Import abgeben, soweit nicht ein anderer Import oder das Original als gekennzeichnetes Rabattarzneimittel Vorrang hat.

Bei Nicht-Lieferbarkeit eines preisgünstigen Imports dürfte die Apotheke auch das Original abgeben, müsse dazu aber vor der Abgabe Rücksprache mit dem Arzt halten, diese auf dem Rezept dokumentieren und das Sonderkennzeichen „Nichtverfügbarkeit“ (02567024) mit Faktor 3 aufdrucken. Dies alles gelte auch für Wirkstoffe auf der Substitutionsausschlussliste.

Wenn der Arzt jedoch einen Wirkstoff von der Substitutionsausschlussliste ohne Herstellerangabe verordne, sei dies eine unklare Verordnung gemäß § 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung. Die Apotheke dürfe diese durch Rücksprache mit dem Arzt klären und den gewünschten Hersteller dokumentieren. Dies müsse vom Abgebenden mit seiner Unterschrift bestätigt werden. |

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