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Kindergeld: Kein Grund zur Panik

Steuer-Identifikationsnummer ab 2016

Ab 2016 gibt es monatlich zwei Euro mehr Kindergeld. Grundsätzlich müssen vom kommenden Jahr an die Steuer-Identifikationsnummern (Steuer-ID) des Nachwuchses und des Elternteils, der das Kindergeld empfängt, vorliegen. Allerdings gibt es eine Übergangsregelung – und die Eltern werden im Laufe des Jahres von der zuständigen ­Familienkasse angeschrieben, sollten sie noch nicht eingereicht sein.

Berichte in den Medien haben zunächst für Verunsicherung gesorgt, die Kindergeldzahlung werde ab Januar 2016 ausgesetzt, wenn Eltern ihre ­eigene Steuer-ID und die ihrer Kinder nicht rechtzeitig vor Jahresende mit­teilen. Dies trifft jedoch nicht zu!

Eltern können abwarten, bis sie Post von ihrer Familienkasse bekommen, um eventuell fehlende Daten nachzureichen.

Die Steuer-ID für Erwachsene und ­Kinder wurde 2008 eingeführt und den Betreffenden in einem Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern zugeschickt. Eltern bekommen die Steuer-ID ihres Kindes nach der Geburt mitgeteilt; mit dem Antrag auf Kindergeld sollte man warten, bis sie vorliegt, rät das Zentralamt für Steuern. Bei Kindern, die in den letzten Jahren geboren wurden, wurden diese Nummern bereits in den Antragsformularen für das Kindergeld abgefragt.

Wo finde ich die Steuer-ID?

Die Steuer-ID berufstätiger Eltern ist auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers verzeichnet oder auch im Einkommensteuerbescheid jedes Steuerzahlers. Die Steuer-ID von Kindern muss auch in der „Anlage Kind“ zur Steuer­erklärung angegeben werden.

Wer die Nummer nicht findet, kann sie sich vom Bundeszentralamt für Steuern noch einmal per Post zu­schicken lassen, muss allerdings mit bis zu drei Monaten Bearbeitungszeit rechnen.

Kleine Sprünge

Das Kindergeld steigt zum Jahres­beginn 2016 um zwei Euro monatlich je Kind: Für das erste und zweite Kind gibt es dann je 190 €, für das dritte Kind 196 €, für jedes weitere Kind 221 €.

Der Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich, bis das Kind 18 Jahre alt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob es noch zur Schule geht, eine erste Ausbildung macht, jobbt oder arbeitslos ist. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Eltern die Leistung sogar bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ihres Nachwuchses.

Weitere Infos unter www.bmfsfj.dewww.familienkasse.de oder www.bzst.de. |


Dr. Sigrid Joachimsthaler


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