Pharmazeutisches Recht

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein in der Kammerversammlung vom 17. Juni 2015.

Bundesrepublik Deutschland

Zulassung von Arzneimitteln

Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers wurden folgende Zulassungen von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen abgedruckt:*

  • „157. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen (Auszug aus Entscheidungen der Gemeinschaft vom 1. November 2014 bis 30. November 2014)“ vom 12. Mai 2015 (BAnz AT 03.08.2015, B5).
  • „158. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen (Auszug aus Entscheidungen der Gemeinschaft vom 1. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014)“ vom 13. Mai 2015 (BAnz AT 04.08.2015, B5).
  • „Bekanntmachung über die Registrierung und Zulassung von Arzneimitteln“ vom 22. Juli 2015 (BAnz AT 06.08.2015, B3).

Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Ledipasvir/Sofosbuvir

Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 5. August 2015 (BAnz AT 05.08.2015, B1) ist eine „Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Ledipasvir/Sofosbuvir“ vom 21. Mai 2015 abgedruckt.*

* Den Bundesanzeiger können Sie auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de (auch in einer kostenlosen Newsletter-Version) abonnieren.

Nordrhein

Änderungen der Satzung des Versorgungswerkes der AK Nordrhein

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 27. August 2014 (Pharmazeutische Zeitung, 159. Jahrgang, Ausgabe 40 vom 2. Oktober 2014, S. 100), wird wie folgt geändert:

§ 22 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: „Das Versorgungswerk kann zur Tilgung von Beitragsrückständen und Nebenforderungen (Mahnzu-schlag, Säumniszuschlag und Kosten) Absprachen treffen. Eine Stundung soll gegen einen angemessenen Zinssatz gewährt werden. In besonderen Härtefällen können Forderungen im Sinne des Satzes 1 auf Antrag oder in Ausnahmefällen von Amts wegen ganz oder teilweise niedergeschlagen werden. Der Vorstand erlässt hierzu Richtlinien.“

§ 39 wird wie folgt geändert: Nach den Wörtern „in der Sitzung vom“ wird die Angabe „27. August 2014“ durch die Angabe „17. Juni 2015“ ­ersetzt.

§ 21 Abs. 2 S. 2 wird wie folgt geändert: Nach den Wörtern „insbesondere als Vertreter“ werden die Wörter „für eine Dauer ausüben, die im Laufe eines Jahres seit ihrem Beginn auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage beschränkt ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV)“ durch die Wörter „im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, ausüben“ ersetzt.

§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: Nach den Wörtern „Halb- und Vollwaisenrenten“ wird der Klammerzusatz „(Waisenrenten)“ eingefügt.

§ 29 Abs. 5 S. 2 wird wie folgt geändert: Nach den Wörtern „Über diesen Zeitpunkt hinaus“ werden die Wörter „wird die Halbwaisenrente“ durch die Wörter „werden Waisenrenten“ ­ersetzt.

§ 36 Abs. 2 S. 2 und 3 werden ­aufgehoben.

§ 39 wird wie folgt geändert: Nach den Wörtern „in der Sitzung vom“ wird die Angabe „27. August 2014“ durch die Angabe „17. Juni 2015“ ­ersetzt.

§ 39 wird wie folgt geändert: Nach den Wörtern „in der Sitzung vom“ wird die Angabe „27. August 2014“ durch die Angabe „17. Juni 2015“ ­ersetzt.

Anlage Leistungstabelle Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst: „Leistungstabelle Nummer 4 für bis 31.12.2004 gezahlte Beiträge und für Kleinstrentenfür die Ermittlung des Kapitalbetrages im Falle der Abfindung der Alters­rente. Die Höhe der Kapitalabfindung errechnet sich durch Multiplikation des monatlichen Betrages der Altersrente, auf die das Mitglied im Zeitpunkt der Antragstellung Anspruch hatte, mit dem Faktor nach der folgenden Tabelle:

Kalenderjahr des Versicherungsfalls* abzüglich Geburtsjahr**
Faktor
Kalenderjahr des Versicherungsfalls* abzüglich Geburtsjahr**
Faktor
60
171
68
139
61
168
69
135
62
164
70
131
63
160
71
126
64
156
72
122
65
152
73
118
66
148
74
113
67
143
75
109

 * Der Eintritt des Versicherungsfalls geht dem Leistungsbeginn voraus.

** Für Mitglieder, die am 01.01. eines Kalenderjahres geboren wurden, ist das Geburtsjahr um ein Jahr zu reduzieren.

Bereits gezahlte Rentenbeträge und abzuführende Kapitalertragssteuer werden gegebenenfalls von der Kapitalabfindung abgesetzt.“

§ 8 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt neu gefasst: „die Kenntnisnahme der vom Vorstand beschlossenen Richtlinien für die Kapitalanlage des Versor-gungswerkes, einschließlich ihrer Änderungen oder Ergänzungen,“

§ 39 wird wie folgt geändert: Nach den Wörtern „in der Sitzung vom“ wird die Angabe „27. August 2014“ durch die Angabe „17. Juni 2015“ ersetzt.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 22.07.2015

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag Gez. Karlguth

Die vorstehende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 17. Juni 2015 wird hiermit ausgefertigt wie beschlossen und in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 29. Juli 2015

Gez. Lutz Engelen

Präsident der Apothekerkammer Nordrhein

Gez. Dr. Claudia Vogt

Vorsitzende des Vorstandes des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein

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