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Was sich 2015 alles ändert
Teil 3 – Neuregelungen im Arbeits-, Sozial- und Mietrecht
Öffentliche Verkehrsmittel – Wer ein öffentliches Verkehrsmittel „schwarz“ (= ohne gültige Fahrkarte) benutzt, wird mit 60 Euro (bisher: 40 €) zur Kasse gebeten.
Pflegeversicherungsreform – Eine weitere Pflegereform trat am 1. Januar 2015 in Kraft: durch das „Pflegestärkungsgesetz“. Die wichtigsten Neuerungen im Zeitraffer:
- Frauen und Männer in der Pflegestufe „0“ (die etwa wegen einer Demenz im Alltag nicht mehr allein zurechtkommen) haben Anspruch auf alle ambulanten Leistungen der Pflegekassen
- Die Pflegegelder steigen in den vier Pflegestufen von 120 auf 123 Euro (Stufe 0), von 235 auf 244 Euro (Stufe I), von 440 auf 458 Euro (Stufe II), von 700 auf 728 Euro (Stufe III).
- Die sogenannte Ersatzpflege/Verhinderungspflege (fällig zum Beispiel bei einer Urlaubsvertretung der Pflegekraft) wird im Laufe eines Jahres bis zu 6 (statt bisher 4) Wochen mit bis zu 1612 Euro (bisher: 1550 €) finanziert.
- Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird um 0,3 Prozentpunkte angehoben: auf 2,35 Prozent – für „Kinderlose“ auf 2,6 Prozent.
Regel-Altersrente – Die Anhebung der Regel-Altersgrenze erreicht 2015 die vierte Stufe. Frauen und Männer, die 1950 geboren sind, also 2015 65 Jahre alt werden, erhalten nur dann eine abschlagfreie Rente, wenn sie vier Monate über ihren 65. Geburtstag hinaus arbeiten beziehungsweise freiwillige Rentenbeiträge zahlen oder aber „abwarten“. Beginnt ihre Altersrente schon mit Ablauf des Monats, in dem sie „65“ geworden sind, haben sie einen Rentenabschlag von 1,2 Prozent hinzunehmen. – Ausgenommen vom Rentenabschlag mit genau „65“ sind die Regel-Altersrentner, die mindestens 45 Jahre Rentenpflichtbeitragsjahre auf ihrem Rentenkonto haben.
Rentensteuer – Wer 2015 in Rente geht, der muss 70 (2014: 68) Prozent des Bruttobetrages versteuern, 30 (2014: 32) Prozent bleiben steuerfrei. Das muss nicht unbedingt bedeuten, dass die 70-prozentige Steuerpflicht der Rente zu einer tatsächlichen Steuerzahlung des Rentners führt, weil vom Ergebnis der Rechnung noch der allgemeine Grundfreibetrag abgezogen wird sowie individuelle Befreiungstatbestände berücksichtigt werden. (Wer schon 2005 Rentner war, der hat nur 50% zu versteuern, 50% der damaligen Rentenhöhe blieben steuerfrei – lebenslang. Das bedeutet aber auch: Rentenerhöhungen, die seither eingetreten sind, werden zu 100% besteuert (wenn auf das Gesamteinkommen des Rentners überhaupt Steuern zu zahlen sind.)
Rentenversicherung – Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt von 18,9 auf 18,7 Prozent. Pro 1000 Euro Arbeitsverdienst bringt das eine Entlastung von 2 Euro, die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer „teilen“. 5000 Euro Gehalt entlasten in Höhe 10 Euro – jeweils pro Monat.
Selbstanzeige – Die „strafbefreiende Selbstanzeige“ sogenannter Steuersünder bringt unter anderem folgende Neuerungen:
- Sanktionslos bleibt die Selbstanzeige nur noch, wenn maximal 25.000 (bisher: 50.000) Euro an Steuern hinterzogen wurden.
- Für Beträge über 25.000 Euro wird aber ein Strafzuschlag von 10 Prozent erhoben.
- Beträgt die Nachzahlungssumme mehr als 100.000 Euro, steigt der Strafzuschlag auf 15 Prozent.
- Ab einer Steuerschuld von mehr als einer Million Euro sind es 20 Prozent.
- Es sind ferner im Rahmen der Selbstanzeige alle Steuerstraftaten der zurückliegenden 10 (bisher: 5) Jahre zu offenbaren.
Unterhalt – Leichte finanzielle Entspannung gibt es für Unterhaltspflichtige. Die „Düsseldorfer Tabelle“ gewährt ihnen ab Januar (statt üblicherweise zur Jahresmitte) mehr Geld für den eigenen Lebensunterhalt. Erwerbstätige haben einen Selbstbehalt von 1080 Euro statt 1000 Euro pro Monat. Nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bleiben künftig 880 statt 800 Euro. Die Anpassung ergibt sich aus der Erhöhung der Hartz IV-Sätze zum 1. Januar 2015. Und weil die Unterhaltssätze für Kinder nicht auch zum Jahreswechsel stiegen, erhalten die entsprechend weniger. Mut zur Hoffnung macht hier aber, dass das Bundesfinanzministerium im Laufe des Jahres wohl den steuerlichen Kinderfreibetrag anheben wird – woran sich der Kinder-Unterhaltssatz orientiert ...
Weitere Werte: Von 1100 auf 1200 Euro angehoben wird der Selbstbehalt Unterhaltspflichtiger gegenüber Ehegatten sowie dem Vater oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes; gegenüber den eigenen Eltern sind es künftig mindestens 1800 Euro statt 1600 Euro.
Zahnersatz – Befreiung von der Zuzahlung – Die Verdienstgrenze für die Befreiung vom (35- bis 50-prozentigen) Eigenanteil der Versicherten stieg von 1106 Euro im Monat auf 1134 Euro/bei einem unterhaltsberechtigten Angehörigen von 1520,75 Euro auf 1559,25 Euro/bei zwei solcher Angehörigen von 1796,50 Euro auf 1842,75 Euro. |
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