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- DAZ 38/2014
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Pharmazeutisches Recht
Dienstbereitschaft der Apotheken
Die Apothekerkammer Sachsen-Anhalt ordnet als zuständige Behörde nach § 23 Abs. 1 und 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und § 3 Abs. 1 der Richtlinie der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt zur Dienstbereitschaft der Apotheken vom 11. Juni 2014 Folgendes an:
1.) Die öffentlichen Apotheken im Land Sachsen-Anhalt werden von der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft zu folgenden Zeiten befreit: montags bis samstags: 00.00–09.00 Uhr
montags bis freitags: 12.00–15.00 Uhr
montags bis freitags: 18.00–24.00 Uhr
mittwochs: 15.00–18.00 Uhr
samstags: 12.00–20.00 Uhr
sonntags und an gesetzlichen Feiertagen: 00.00–24.00 Uhr
am 24. Dezember (wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt): 00.00–09.00 Uhr und 12.00–14.00 Uhr
am 31. Dezember (wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt): 00.00–09.00 Uhr und 12.00–24.00 Uhr
2.) Die Befreiungen unter Pkt. 1.) dieser Verfügung gelten nicht für die Tage und Tageszeiten, an denen die Apotheken aufgrund einer Regelung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung verpflichtet sind. Zu einer Schließung der Apotheken während der Zeiten der Dienstbereitschaftsbefreiung besteht, mit Ausnahme der in § 3 Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) festgelegten gesetzlichen Ladenöffnungszeiten, keine Verpflichtung.
3.) Soweit über die o.g. Zeiten hinaus nach § 23 Abs. 2 ApBetrO Befreiungen von der Dienstbereitschaft erteilt wurden, bleiben diese unberührt.
Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise jederzeit widerrufen werden.
Sie tritt am 01.11.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung vom 26.11.2010 außer Kraft.
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