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Pharmazeutisches Recht
Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein
Die Apothekerkammer Nordrhein gibt folgende Satzungsänderungen vom 11. Juni 2014 bekannt:
Beschlussvorlage
Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrheinvom 11. Juni 2014
Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 20. November 2013 (Pharmazeutische Zeitung, 158. Jahrgang, Ausgabe 51 vom 19. Dezember 2013, S. 86), wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Das gebundene Vermögen des Versorgungswerkes ist unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben anzulegen.“
§ 25 Abs. 4 S. 2 wird wie folgt geändert:
Die Formulierung „14 Banktage“ nach den Worten „Kapitalzahlung werden“ wird durch die Formulierung „innerhalb von 14 Banktagen“ ersetzt.
§ 27 Abs. 6 S. 2 wird wie folgt geändert:
Das Wort „und“ nach der Formulierung „in denen bereits eine Berufsunfähigkeitsrente gewährt wurde“ wird durch ein Komma ersetzt.
§ 27 Abs. 6 S. 5 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Für“ wird durch die Formulierung „Vorbehaltlich des Absatzes 7 ist für“ ersetzt. Das Wort „ist“ nach der Formulierung „die ab 01.01.2005 gezahlten Beiträge“ wird gestrichen.
§ 27 Abs. 7 S. 1 wird wie folgt geändert:
Der Halbsatz „kann innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt des Versorgungsfalles auf Antrag durch eine einmalige Kapitalzahlung abgefunden werden“ wird durch den Halbsatz „soll durch eine einmalige Kapitalzahlung abgefunden werden“ ersetzt.
§ 27 Abs. 7 S. 2 wird wie folgt neu angefügt:
„Die Höhe der Zahlung errechnet sich nach der Anlage Leistungstabelle Nummer 4.“
§ 28 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Die pharmazeutische Tätigkeit gilt nicht als eingestellt, solange
1. die Apotheke durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geführt wird oder
2. bei Angestellten Arbeitsentgelt bezogen wird oder bei Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer zudem das Beschäftigungsverhältnis rechtlich noch nicht beendet wurde.“
§ 39 wird wie folgt geändert:
Die Formulierung „20. November 2013“ nach den Worten „in der Kammerversammlung am“ wird durch die Formulierung „11. Juni 2014“ ersetzt.
Sie finden diesen Text im kompletten Wortlaut .
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