Pharmazeutisches Recht

Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein

Die Apothekerkammer Nordrhein gibt folgende Satzungsänderungen vom 11. Juni 2014 bekannt:

Beschlussvorlage

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrheinvom 11. Juni 2014

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 20. November 2013 (Pharmazeutische Zeitung, 158. Jahrgang, Ausgabe 51 vom 19. Dezember 2013, S. 86), wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Das gebundene Vermögen des Versorgungswerkes ist unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben anzulegen.“


§ 25 Abs. 4 S. 2 wird wie folgt geändert:

Die Formulierung „14 Banktage“ nach den Worten „Kapitalzahlung werden“ wird durch die Formulierung „innerhalb von 14 Banktagen“ ersetzt.


§ 27 Abs. 6 S. 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort „und“ nach der Formulierung „in denen bereits eine Berufsunfähigkeitsrente gewährt wurde“ wird durch ein Komma ersetzt.


§ 27 Abs. 6 S. 5 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Für“ wird durch die Formulierung „Vorbehaltlich des Absatzes 7 ist für“ ersetzt. Das Wort „ist“ nach der Formulierung „die ab 01.01.2005 gezahlten Beiträge“ wird gestrichen.


§ 27 Abs. 7 S. 1 wird wie folgt geändert:

Der Halbsatz „kann innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt des Versorgungsfalles auf Antrag durch eine einmalige Kapitalzahlung abgefunden werden“ wird durch den Halbsatz „soll durch eine einmalige Kapitalzahlung abgefunden werden“ ersetzt.


§ 27 Abs. 7 S. 2 wird wie folgt neu angefügt:

„Die Höhe der Zahlung errechnet sich nach der Anlage Leistungstabelle Nummer 4.“


§ 28 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Die pharmazeutische Tätigkeit gilt nicht als eingestellt, solange

1. die Apotheke durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geführt wird oder

2. bei Angestellten Arbeitsentgelt bezogen wird oder bei Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer zudem das Beschäftigungsverhältnis rechtlich noch nicht beendet wurde.“


§ 39 wird wie folgt geändert:

Die Formulierung „20. November 2013“ nach den Worten „in der Kammerversammlung am“ wird durch die Formulierung „11. Juni 2014“ ersetzt.

 

Genehmigt.
Düsseldorf, den 01.07.2014

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
gez. Karlguth

Die vorstehende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 11. Juni 2014 wird hiermit ausgefertigt wie beschlossen und in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.


Düsseldorf, den 9. Juli 2014

gez. Lutz Engelen
Präsident der Apothekerkammer Nordrhein

gez. Heinz-Ulrich Erlemann
Vorsitzender des Vorstandes des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein

Sie finden diesen Text im kompletten Wortlaut .

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