Gesundheitspolitik

Vorläufige Niederlage für Bellartz

BMG-„Datenklau“ vor Gericht: Staatsanwaltschaft darf Dinge beim Namen nennen

BERLIN (jz) | Im Verfahren um den mutmaßlichen Diebstahl von vertraulichen Daten aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) darf die Berliner Staatsanwaltschaft von einem „Datenklau“ und Vorwürfen gegen einen ehemaligen „Apothekenlobbyisten“ sprechen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Thomas Bellartz hatte beantragt, eine Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft vom Onlineportal „Berlin.de“ zu löschen – doch das Gericht hält die Begriffe nicht für unsachlich. (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2014, Az. VG 1 L 17.14)

Im Dezember 2012 wurde bekannt, dass vertrauliche Daten des BMG auf ungeklärte Weise in die Hände von nicht dem Ministerium zugehörigen Personen gelangt waren und die Staatsanwaltschaft Berlin hierzu bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hatte. Beschuldigter war unter anderem Thomas Bellartz. Nach Abschluss der Ermittlungen erhob die Staatsanwaltschaft Berlin im Dezember 2013 Anklage wegen des Vorwurfs des Ausspähens von Daten sowie Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Gegen die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Öffentlichkeit am 20. Januar 2014 informierte, wehrte sich Bellartz im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens: Sie sollte vom Onlineportal „Berlin.de“ gelöscht werden. Der Vorwurf des „Datenklaus“ komme so in der Anklage nicht vor, erklärte er. Zudem sei die Bezeichnung „Pharmalobbyist“ despektierlich und rechtsverletzend. Auch werde keinerlei sachlicher Kontext zu diesem Begriff hergestellt. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Löschung der Pressemitteilung ab, änderte aber den Begriff „Pharmalobbyist“ in „Apothekenlobbyist“. Doch auch dagegen wehrte sich Bellartz.

„Datenklau“ eine Tatsachenbehauptung

Auch das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den Antrag ab. Die Richter halten die Begriffe ebenfalls nicht für unsachlich. Der Begriff „Datenklau“ werde in der Pressemitteilung „schlagwortartig“ verwendet und stelle eine Tatsachenbehauptung dar, deren objektive Richtigkeit einer Beweiserhebung zugänglich sei, heißt es im Beschluss. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht würde nur dann verletzt, wenn der Begriff unwahr oder unverhältnismäßig wäre. Aber: „Die diesen Tatvorwürfen zugrunde liegenden Vorgänge zusammenfassend als ‚Datenklau‘ zu bezeichnen, ist weder falsch noch unwahr“, erklären die Richter. Weil der Begriff zuvor bereits monatelang in den Medien zirkulierte und angesichts der „Brisanz der unkontrollierten Weitergabe von vertraulichen Daten aus einem Bundesministerium um Vorgänge von erheblichem öffentlichem Interesse“ sei er auch nicht unverhältnismäßig.

Im Hinblick auf die beanstandete Verwendung der Bezeichnung „Apothekenlobbyist“ konnten die Verwaltungsrichter ebenfalls keine Verletzung des Sachlichkeitsgebots feststellen: Dies entspreche den objektiven Gegebenheiten, erklären sie. In der Anklageschrift werde Bellartz mindestens einmal ausdrücklich als „Lobbyist“ bezeichnet. Zudem stelle die Staatsanwaltschaft darin – unter Auflistung verschiedener beruflicher Tätigkeiten im Bereich des Apothekenwesens bzw. der Apothekerschaft – einen Zusammenhang her zwischen diesen Vortätigkeiten als Leiter der Stabsstelle Kommunikation/Öffentlichkeitsarbeit sowie als Pressesprecher der ABDA und den zur Anklage gebrachten Vorgängen.

Gegen den Beschluss kann Bellartz Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

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