Recht

Bei zweifelhaften Angaben zum Diebstahl, zahlt der Leasingnehmer

bü | Least ein Autofahrer einen Wagen (hier einen Audi A3) und wird das Fahrzeug kurz nach Vertragsende gestohlen, so muss die Kaskoversicherung des Halters (also des Leasinggebers) den Schaden nicht ersetzen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der „Diebstahl-Version“ des Leasingkunden bestehen. Das Leasingunternehmen kann sich dann am Kunden schadlos halten, wenn er keine „prüfbaren Indizien“ liefere, so das Oberlandesgericht Hamm, die „die Richtigkeit seiner Behauptung“ belegen. Kann er ferner auch nicht erklären, warum einer der beiden von ihm der Kaskoversicherung als Originalfahrzeugschlüssel übersandten Schlüssel nicht zum Fahrzeug passe (das hat die Versicherung mithilfe des Herstellers herausgefunden), so sei davon auszugehen, dass er den Diebstahl vorgetäuscht habe.

(OLG Hamm, 18 U 84/13)

 

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.