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Gesundheitspolitik
PTA dürfen gewinnen
Bayer-Gewinnspiel für Apothekenpersonal vor dem BGH
Die streitige Beilage zur PTAheute-Ausgabe 19/2010 enthielt Informationen über die Entstehung von Schmerzen, deren Behandlung und den in Aspirin® enthaltenen Wirkstoff Acetylsalicylsäure. Auf der Rückseite der Beilage wurden unter der Überschrift „Gewinnen Sie mit Aspirin®“ acht Testfragen gestellt und als Belohnung für die richtige Beantwortung dieser Fragen die Verlosung von zehn Damen-Geldbörsen der Marke Esprit unter den Einsendern angekündigt. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. sah in dieser Gewinnauslobung einen Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot von Werbegaben und zog vor Gericht.
Strenge Vorinstanzen
Zunächst hatte er damit auch Erfolg. Sowohl das Landgericht wie auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln gaben ihm recht. Die Formulierungen „Gewinnen Sie mit Aspirin®“ und „Gewinnen Sie durch Wissen“ setzten „aleatorische Anreize, die in sachfremder Weise zur intensiven Beschäftigung mit dem Inhalt der Beilage motivieren sollten“, führte das OLG aus. Die dadurch geförderte intensive Beschäftigung des Apothekenpersonals mit dem beworbenen Präparat „verstärke eine vorhandene positiv geprägte Beziehung zu dem Produkt und seinem Anbieter und begründe die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung“. Daraus folge wiederum die Gesundheitsgefahr, dass das Apothekenpersonal Aspirin® in der Meinung, die Vor- und Nachteile nun genau zu kennen, auch in Fällen empfehlen könnte, in denen ein Arzt konsultiert werden sollte.
Doch Bayer wehrte sich – und setzte sich am Ende durch. Die Richter des Bundesgerichtshofs wiesen die Klage ab. Das OLG habe zu Unrecht angenommen, bereits die Teilnahme an dem Gewinnspiel habe die Teilnehmer unsachlich beeinflussen können, befanden sie. § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG verbiete nur solche Verkaufsförderungspraktiken, die bei den Angehörigen der Gesundheitsberufe ein wirtschaftliches Interesse an der Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln wecken könnten. Vorliegend sei aber „weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die beanstandete Werbung deren Adressaten veranlassen könnte, ihr Verhalten bei der Beratung der Kunden gerade im Blick auf die Gewinnchance, die sie durch die Teilnahme an dem Gewinnspiel der Beklagten erlangten, zu deren Gunsten unsachlich zu ändern“.
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