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Kleinbetriebe haben es leichter

Serie Betriebsratswahlen – Teil 2

Am 1. März 2014 beginnt die gesetzliche, dreimonatige Wahlperiode für die Betriebsräte in deutschen Firmen. Allerdings kann dieses Gremium, falls es bisher noch keinen Betriebsrat gibt, auch jederzeit außerhalb des regulären Zeitraums gewählt werden. Dafür gelten, wie auch für das Wahlverfahren selbst, bestimmte Regeln, die wir hier vorstellen wollen:

Regelmäßige Betriebsratswahlen finden in Deutschland alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Die reguläre Amtsperiode von Betriebsräten beträgt also vier Jahre. Da zuletzt 2010 gewählt wurde, ist 2014 das Jahr der nächsten regelmäßigen Wahlen.

Wer darf wählen, wer darf sich wählen lassen?

  • Aktives Wahlrecht: Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 BetrVG). Das gilt auch für Teilzeitkräfte, nicht aber für leitende Angestellte. Die Filialleitung in einer Apotheke zählt klassischerweise nicht zu den leitenden Angestellten.

  • Passives Wahlrecht: Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören (§ 8 BetrVG).

Aber: Falls in einem Betrieb noch kein Betriebsrat besteht, dann kann er jederzeit auch außerhalb des regulären Wahlzeitraums gewählt werden. Dann verkürzt sich die Amtszeit und dauert nur bis zum nächsten regelmäßigen Wahlzeitraum. Wird der Betriebsrat allerdings nicht länger als zwölf Monate vor Beginn des nächsten regelmäßigen Wahlzeitraums gewählt, hat er eine verlängerte Amtszeit bis zum übernächsten regelmäßigen Wahlzeitraum. Zwei Beispiele:

  • Wurde in einem bisher betriebsratslosen Betrieb im November 2012 ein Betriebsrat gewählt, dann hat er eine auf ca. eineinhalb Jahre verkürzte Amtszeit bis maximal 31. Mai 2014.

  • Ist der neue Betriebsrat dagegen erst nach dem 1. März 2013 gewählt worden, hat er eine Amtszeit bis in den Wahlzeitraum 2018 hinein, da zwischen seiner Gründung und dem Beginn des nächsten regulären Wahlzeitraums (1. März 2014) weniger als ein Jahr liegt.

Voraussetzung dafür, dass in einem Betrieb ein Betriebsrat gewählt werden kann, sind zum einen mindestens fünf wahlberechtigte Beschäftigte, zum anderen drei oder mehr Kollegen, die sich zur Wahl aufstellen lassen können. Diese sogenannten passiv Wahlberechtigten müssen bereits seit mindestens sechs Monaten im Betrieb tätig sein (siehe Kasten).

Zahl der Betriebratsmitglieder

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit

  • 5 bis 20 Wahlberechtigten aus einer Person,
  • 21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
  • 51 bis 100 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern.

Zahlen für größere Betriebe siehe § 9 BetrVG.

Vereinfachtes Wahlverfahren

Das Wahlprocedere von Betriebsräten wird vom Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorgegeben. In Betrieben mit fünf bis 50 wahlberechtigten Beschäftigten wird der Betriebsrat in einem vereinfachten zweistufigen Verfahren gewählt (§ 14 a BetrVG). Haupt- und Filialapotheke(n) zählen dabei als ein Betrieb. Auch in Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten können sich Betriebsrat und Arbeitgeber auf dieses vereinfachte Verfahren einigen.

Dafür finden im Abstand von einer Woche zwei Betriebsversammlungen der wahlberechtigten Beschäftigten statt. Auf der ersten wird ein dreiköpfiger Wahlvorstand gewählt, der die Wahl leitet. Auf der zweiten Wahlversammlung wird dann in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

Den Wortlaut der entsprechenden Paragrafen, einen Link zum vollständigen Betriebsverfassungsgesetz und weitere Infos finden ADEXA-Mitglieder unter www.adexa-online.de im Mitgliederbereich.

ADEXA kann Sie bei der Bildung eines Betriebsrates unterstützen. Bitte wenden Sie sich dazu an die Hauptgeschäftsstelle (info@adexa-online.de, Tel. 040/36 38 29). 

Dr. Sigrid Joachimsthaler

 

Interview mit Betriebsrätin Michaela Jäger und
Rechtsanwältin Minou Hansen

Foto: ADEXA
Michaela Jäger, PTA und Betriebsrätin

Frau Jäger, was würden Sie Kolleginnen und Kollegen raten, die in ihrer Apotheke einen Betriebsrat gründen wollen?

Jäger: Wichtig finde ich, dass man kein Einzelkämpfer bleibt, sondern das Thema schon im Kollegenkreis diskutiert hat und sich sicher sein kann, dass es genügend Unterstützer gibt. Man benötigt ja für den Wahlvorstand drei Personen und dann je nach Betriebsgröße genügend Personen für die Kandidatur. Gut ist es außerdem, wenn in diesem Personenkreis Gewerkschaftsmitglieder sind. Dann kann auch ADEXA zu einer Betriebsversammlung einladen, um eine Wahl einzuleiten. Außerdem erhält man als ADEXA-Mitglied Unterstützung und Beratung bei der Gründung.

Foto: ADEXA
Minou Hansen, ADEXA-Rechtsanwältin

Frau Hansen, kann der Apothekenleiter eine Betriebsratswahl verhindern?

Hansen: Nein, wer die Wahl eines Betriebsrates behindert oder durch Drohungen zu beeinflussen versucht, macht sich strafbar. Die Apothekenleitung darf auch „unerwünschte“ Wahlvorstände, Kandidaten bzw. Betriebsräte nicht durch Kündigung loswerden. Betriebsräte sind während der Amtszeit und darüber hinaus noch ein Jahr vor einer ordentlichen Kündigung geschützt. Auch Wahlvorstände und Kandidaten dürfen nach ihrer Bestellung bzw. nach Aufstellung des Wahlvorschlags bis zu sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung – z.B. bei gravierendem Fehlverhalten wie Diebstahl – ist aber mit Zustimmung des Betriebsrates jederzeit möglich. 

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