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Boni-Revue

4. Bad Homburger Gesundheitsrechtstag

BAD HOMBURG (jz) | Über mehrere Jahre wurde vor deutschen Gerichten darüber gestritten, ob, in welchen Fällen und in welcher Form Boni, Taler & Co. zulässig sind, die im Zusammenhang mit der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel gewährt werden. Mitte August dann die gesetzliche Klarstellung: Rx-Boni sind aus wettbewerbsrechtlicher Sicht generell verboten. Damit nähert sich die Debatte endgültig dem Ende. Am 29. November zog Klaus Laskowski, Justiziar der Bayerischen Landesapothekerkammer, beim 4. Bad Homburger Gesundheitsrechtstag der Wettbewerbszentrale noch einmal Bilanz.

Zunächst stellte Laskowski heraus, was den Gesetzgeber dazu bewogen hat, den Preiswettbewerb im Arzneimittelmarkt auszuschalten. Patient und Apotheker seien in Bezug auf Preisverhandlungen keine gleichberechtigten Partner. Ersterer sei vielmehr in der denkbar schlechteren Situation, denn er habe einen dringenden Bedarf hinsichtlich des Arzneimittels, sei auf den Kauf angewiesen. Die Begrenzung „nach oben“ erfolgte insoweit aus Gründen des Patientenschutzes. „Nach unten“ ausgeschlossen wurde der Preiswettbewerb unter anderem, um die flächendeckende Versorgung von Arzneimitteln sicherzustellen. Auch Apotheken in ländlichen Regionen müsse eine Existenzberechtigung ermöglicht werden, erklärte Laskowski.

BGH-Boni-Entscheidung

Der Kammerjurist beschrieb sodann anhand diverser Gerichtsurteile den „Boni-Salat“, der infolge der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs („Unser Dankeschön für Sie“) entstand. Der BGH hatte im September 2010 unter anderem klargestellt, dass mit der Rezeptkoppelung immer ein Verstoß gegen das Preisrecht verbunden ist, da aus Verbrauchersicht ein einheitliches Geschäft vorliegt. Er entschied zugleich, dass für Taler und Gutscheine eine wettbewerbsrechtliche Spürbarkeitsgrenze überschritten werden muss – ohne diese jedoch genau festzulegen.

Nicht ganz klar sei, so Laskowski, weshalb der BGH in einem Festpreissystem spürbare und nicht spürbare Beeinträchtigungen unterscheide. Heiße es doch in der Beschlussempfehlung des Deutschen Bundestages zur Drucksache 16/691 aus dem Jahr 2006 (Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung): „Preisnachlässe, die die Preisregelungen der Arzneimittelpreisverordnung unterlaufen würden, sind unzulässig. Der von der Arzneimittelpreisverordnung vorgegebene Rahmen stellt das Maß erlaubter Rabatte dar.“ Mit dieser Aufweichung werde der Charakter des Festpreissystems konterkariert, kritisierte Laskowski.

Exkurs ins Ausland

Im Sommer 2012 sorgte der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes insoweit für Klarheit, als dass er entschied, dass der Preiswettbewerb für alle Apotheken gleichermaßen ausgeschlossen ist. Auch ausländische Versandapotheken müssten sich an die Preisvorschriften halten, wenn sie an Kunden in Deutschland liefern. Kurz darauf folgte die Bestätigung des Gesetzgebers: Im Oktober des gleichen Jahres trat die Neufassung des § 78 Abs. 2 Satz 4 AMG in Kraft, die die Geltung des Preisrechtes für den Arzneimittelversand aus dem Ausland nach Deutschland regelte.

BGH sorgt für Klarheit – Gesetzgeber schafft Fakten

Noch offene Detailfragen im Zusammenhang mit der Spürbarkeitsgrenze klärte der BGH im Mai 2013. In zwei Verfahren befasste er sich mit dem Thema und entschied, dass die Spürbarkeitsgrenze bei einem Euro liegt und pro Arzneimittel, nicht pro Rezept gilt. Im August folgte dann eine weitere Gesetzesänderung, die im Prinzip das Ende der Auseinandersetzungen bedeutet, weil sie jedwede Boni und Taler verbietet. Im neuen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG heißt es nun: „Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen der Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten.“ Laskowski empfiehlt daher, jede geldwerte, erkennbar mit der Rezepteinlösung verknüpfte Zugabe (bzw. entsprechende Werbeaussagen hierzu) zu unterlassen. Entgegen vieler „Unkenrufe“ seien Taschentücher, Kundenzeitschriften etc. ohne Rezeptbezug im Rahmen des § 7 HWG aber weiterhin zulässig. 

Bad Homburger Gesundheitsrechtstag

Die Wettbewerbszentrale ist eine Institution der Selbstkontrolle der deutschen Wirtschaft und hat den Wettbewerb im Blick. Auch das Gesundheitswesen – insbesondere Krankenkassen, Ärzte und Apotheker. Seit vier Jahren richtet sie den Bad Homburger Gesundheitsrechtstag aus, bei dem Rechtsprofessoren, Anwälte, Justiziare, Kammer- und Verbandsjuristen und Vertreter der Wettbewerbszentrale strittige Materien beleuchten, von der aktuellen Rechtsprechung berichten und mit den Teilnehmern diskutieren. Themen des diesjährigen 4. Gesundheitsrechtstags waren neben den Rx-Boni unter anderem die Health Claims (Abgrenzung zur Arzneimittelzulassung), Internet-Ärzte wie DrEd (Zukunftsvision oder Sackgasse?), Gesundheits-Apps (rechtliche Aspekte eines neuen Trends) und der Wettbewerb der gesetzlichen Krankenkassen.

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