DAZ aktuell

Rezepte nicht per Fax in die Apotheke

Gericht untersagt unzulässige Rezeptsammlung in Arztpraxen

BERLIN (jz) | Ärzte dürfen Rezepte nicht an Apotheken faxen, die die Arzneimittel dann ausliefern. Damit unterhalte der Arzt in seiner Praxis eine nicht genehmigte Rezeptsammelstelle, entschied das Saarländische Oberlandesgericht. Abgesehen von medizinisch begründeten Notfällen sei die Rezeptweiterleitung an eine bestimmte Apotheke unzulässig – auch, wenn Patienten dies ausdrücklich wünschten. (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. September 2013, Az. 1 U 42/13)

Eine Apothekerin war gerichtlich gegen einen Kollegen vorgegangen, der von drei Arztpraxen per Fax Rezepte erhielt, und die verordneten Arzneimittel per Botendienst zustellte. Ihr war ein Sack voller Faxkopien von Rezepten der Ärzte samt Auslieferungsbelegen des Apothekers zugespielt worden. Der betroffene Apotheker betonte, die Ärzte hätten nur in Einzelfällen Rezepte an ihn gefaxt. Man habe damit dem ausdrücklichen Patientenwunsch entsprochen. Vor der Auslieferung habe er die Originalrezepte in der Regel persönlich in den Arztpraxen abgeholt.

Das Saarländische Oberlandesgericht untersagte diese Vorgehensweise dennoch. Der Erlaubnisvorbehalt für Rezeptsammelstellen – in § 24 Abs. 1 ApBetrO definiert als Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen – gelte nicht nur für „klassische“ Rezeptsammelstellen, erklären die Richter in ihrem Urteil. Eine unzulässige Rezeptsammlung liege bereits dann vor, wenn ein Apotheker Dritte organisiert dazu veranlasse, für ihn Rezepte zu sammeln, oder wenn der Apotheker Rezepte, die ein Dritter sammle, entgegennehme. Durch nicht genehmigte Rezeptsammelstellen „im rechtsfreien Raum“, so die Begründung, wäre die Arzneimittelsicherheit nicht mehr gewährleistet.

Nur im Einzelfall …

Auch die Übermittlung per Fax oder Telefon oder die persönliche Übergabe durch Mitarbeiter der Arztpraxis bzw. der Apotheke seien unzulässig, heißt es im Urteil weiter – es sei denn, im Einzelfall gebe es einen „nachvollziehbaren“ Grund. Nahezu 70 Rezepte in acht Werktagen sprachen aus Sicht der Richter allerdings gegen die Annahme von Einzelfällen. Abgesehen von medizinisch begründeten Notfällen dürften Ärzte Rezepte auch nicht allein auf den ausdrücklichen Wunsch des Patienten hin an eine bestimmte Apotheke weiterleiten. Aufgabenbereiche von Arzt und Apotheker müssten „völlig“ getrennt bleiben: „Das Allgemeininteresse an einer inhaltlichen und organisatorischen Trennung beider Berufsgruppen hat Vorrang vor privaten Wünschen.“

… und mit hinreichendem Grund

Der betroffene Apotheker hatte vergeblich mit der Berufsordnung der Ärzte argumentiert, die es im Einzelfall gestattet, Empfehlungen zugunsten von Leistungserbringern auszusprechen. Bei Vorliegen eines „hinreichenden Grundes“ dürften danach Apotheken empfohlen oder an diese verwiesen werden, wenn dies auf Bitte des Patienten erfolge, bestätigen die Richter. Etwa aus Gründen der Qualität der Versorgung, der Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten. Keinen hinreichenden Grund stelle dagegen die größere Bequemlichkeit eines Versorgungsweges dar. Im vorliegenden Fall sei ein solches Informationsbedürfnis der Patienten, das die Verweisung an einen bestimmten Apotheker rechtfertigen könnte, jedenfalls nicht erkennbar. 

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