Pharmazeutisches Recht

Berufsordnung der LAK Baden-Württemberg

Änderung der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

Aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 9 und § 31 des Heilberufe-Kammergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 427) hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg am 02.07.2013 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg vom 15. September 2006 (PZ 38/06, S. 133; DAZ 38/06, S. 157), zuletzt geändert durch Satzung vom 12.09.2012 (PZ 38/12, S. 90; DAZ 38/12, S. 113) wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der verantwortliche Apothekenleiter bzw. der für die Teilnahme am Notdienst verantwortliche Apotheker ist verpflichtet, die Kammer unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn ein von der Kammer angeordneter Notdienst nicht oder nicht vollständig geleistet wurde.“

§ 2

Präsident und Schriftführer werden ermächtigt, den Wortlaut der Berufsordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Vorstehende Änderung der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird nach Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales vom 15.08.2013 (AZ: 3–5415.4–004/4/1/1) hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.

 

Stuttgart, den 11. September 2013

Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

Dr. Günther Hanke, Präsident
Michael Hofheinz, Schriftführer

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