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Den Arzneiversendern Privilegien sichern?

Dr. Klaus G. Brauer Herausgeber der DAZ

Es wächst sich immer mehr zu einem politischen Skandal aus, wie unverfroren – mit welch katastrophalen Argumenten – Teile der politischen Klasse Arzneiversendern Privilegien und Wettbewerbsvorteile zuzuschanzen versuchen. Dass dadurch Präsenzapotheken im Gegenzug benachteiligt und belastet werden, wird cool hingenommen. Jüngstes Beispiel: Die parlamentarische Staatssekretärin im BMG, Ulrike Flach (FDP). In einem Brief an Die Linke, die im BMG nachgefragt hatte, hat Flach erneut die Beratungspflicht von Arzneiversendern relativiert. Das verwundert. War es doch die FDP, die sich 2003 als einzige Partei gegen die Zulassung des Arzneiversandes in Stellung gebracht hatte.

Nach einigem Geplänkel in der Vorgeschichte lässt der im letzten Jahr verabschiedete Text der Apothekenbetriebsordnung eigentlich keine Zweifel mehr zu: § 20 ("Information und Beratung") gilt uneingeschränkt; zwischen Versendern und Vor-Ort-Apotheken wird nicht differenziert. Auch für Versandapotheken gilt demnach: Sie haben "durch Nachfrage" festzustellen, inwieweit bei ihren Kunden Informations- und Beratungsbedarf besteht (§ 20 Abs. 2 ApBetrO). In der Begründung heißt es: "Der Kunde bzw. Patient soll dabei aktiv in das Gespräch eingebunden werden, damit der Apotheker den individuellen Informations- und Beratungsbedarf … erkennen und darauf eingehen kann."

Auch für Versandapotheken ist es keinesfalls unmöglich oder unzumutbar, sich an die Vorgaben von § 20 zu halten. Der Verordnungsgeber hat – neu (!) – immerhin explizit vorgeschrieben, dass der Kunde als "Voraussetzung für die Arzneimittelbelieferung" bei der Versandapotheke seine Telefonnummer hinterlegen muss. Damit ist die Versandapotheke in die Lage versetzt, ihren Beratungspflichten nach § 20 nachzukommen, indem sie ihre Kunden anruft, "ear-to-ear" berät und eventuellen zusätzlichen Beratungsbedarf ermittelt. Was eine Versandapotheke nicht leisten kann, ist eine Beratung "face-to-face". Den Patienten vor sich zu sehen, wie es in der Präsenzapotheke die Regel ist, bietet sicher Vorteile. Insofern bleibt die Versorgung in der Apotheke vor Ort der Versandapotheke überlegen, selbst wenn hier der Apotheker seinen Beratungspflichten via Telefon nachkäme.

Die Forderung, dass Arzneimittelversender zur Ermittlung des Beratungsbedarfs mit ihren Kunden Kontakt aufnehmen müssen, ist nicht – wie Frau Flach meint – "überzogen" und "letztlich nicht erfüllbar". Sie ist für die Versender unbequem, sie erhöht dort den Aufwand – zugegeben. Aber die Forderung, auch über die ApBetrO die Arzneimitteltherapiesicherheit im Rahmen des Möglichen zu verbessern, ist nicht teilbar: Wenn sie Präsenzapotheken, weil es wichtig und richtig ist, abverlangt wird, dann muss sie auch für den Arzneiversand gelten.

Die haarsträubende Privilegierung der Arzneiversender wird auch deutlich, wenn man sie vor dem Hintergrund der Diskussionen um die Anforderungen an den Botendienst anschaut. Bei den Versendern reiche "häufig" eine schriftliche Information und Beratung des Kunden – meint Frau Flach. Nur bei "besonderen Risiken" sei ein Anruf beim Versandkunden notwendig. Ganz anders beim Botendienst der Präsenzapotheke, der die Ausnahme ("im Einzelfall") neben der Regelversorgung in der Apotheke darstellt: Für diese Ausnahmen wird z. T. die Auffassung vertreten, dass – wenn der Patient zuvor nicht in der Apotheke war – nicht einmal ein Anruf durch Apotheker oder PTA ausreiche. Vielmehr müsse sich der Apotheker (oder reicht vielleicht auch die PTA?) selbst auf den Weg machen. Man vergleiche: Beim Versender, der einen Paketdienst einsetzt, genügt nach Frau Flach in der Regel eine schriftliche Information, nicht einmal ein Anruf sei zwingend. Beim Botendienst reicht – ohne vorherige Beratung in der Apotheke – nicht einmal ein Beratungsanruf durch den Apotheker. Sind das die "gleichlangen Spieße", die Jürgen Möllemann (ebenfalls FDP) einstmals auch für das Gesundheitswesen angemahnt hat? Immerhin: Die in der AATB zusammengeschlossenen Vertreter der Landesaufsichtsbehörden halten beim Botendienst zumindest in Ausnahmefällen eine telefonische Beratung durch pharmazeutisches Personal für akzeptabel. Das ist konsequent. Zumal auch die AATB, ebenso wie wir, die Auffassung vertritt, dass die ApBetrO bei den Beratungspflichten die Versender nicht aus dem Obligo entlässt: Was technisch-praktisch auf keine Hindernisse stößt (wie die telefonische Beratung), ist als Minimum zu fordern.


Dr. Klaus G. Brauer



DAZ 2013, Nr. 12, S. 3

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