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- AZ 3/2013
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Apothekenwerbung in der Arztpraxis wettbewerbswidrig
Das Unternehmen schloss im vorliegenden Fall Verträge mit Apotheken und Arztpraxen. Im Warteraum der Arztpraxen wurden daraufhin auf einem Bildschirm zwei ausgewählte Programmformate ausgestrahlt: das regionale Wirtschaftsfenster und das regionale Gesundheitsfenster. Je Standort standen acht Sendeplätze für acht Werbepartner zur Verfügung, wobei jede Branche stets nur einmal vertreten war. Apotheker, die sich beteiligten, konnten also damit rechnen, im regionalen Gesundheitsfenster exklusiv genannt zu werden.
Ausdrückliche Absprache nicht erforderlich
Sowohl § 11 Abs. 1 ApoG als auch die jeweiligen Landes-Berufsordnungen verböten diese einseitige Bevorzugung einer Apotheke durch einen Arzt, entschieden die Richter und bestätigten damit die Auffassung der klagenden Wettbewerbszentrale. Dass dabei keine Absprache zwischen Arzt und Apotheker stattfand, spielte für sie keine Rolle. Eine solche Absprache müsse nicht ausdrücklich getroffen werden, sondern könne auch schlüssig aus der tatsächlichen Handhabung oder einer eingespielten Übung hervorgehen, heißt es zur Erklärung im Urteil.
Das Gericht untersagte dem Unternehmen aber nicht nur sein Geschäftsmodell, sondern bereits das Bewerben desselben: "Die Werbeaussage in der Werbebroschüre und auch die Werbeaussage auf der Homepage der Beklagten beinhalten eine Anstiftung der Apotheker/innen zu einer Werbung in den Warteräumen der jeweiligen Arztpraxen, […] weil sie […] auf eine einseitige Bevorzugung der werbenden und regional ansässigen Apotheken durch die beteiligten Ärzte hinausläuft." Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht dem Unternehmen nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.
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