Recht

Ein Tag Urlaub für Telefonfreischaltung ist unzumutbar

(bü). Hat ein Kunde mit einem Telefonanbieter einen Vertrag über einen Anschluss abgeschlossen und bietet der Anbieter lediglich ein Zeitfenster von 8 bis 16 Uhr an, an dem ein Techniker an einem verabredeten Tag kommen könne, so muss der Kunde darauf nicht eingehen. Trifft der Techniker den Kunden an dem Tag nicht an, so kann das Unternehmen keinen Schadenersatz verlangen. Denn es sei "unzumutbar unpräzise", so das Amtsgericht Bremen, einen Zeitraum von acht Stunden zu nennen, was zur Folge habe, dass Berufstätige einen ganzen Tag Urlaub opfern müssten. Ein bis zwei Stunden Wartezeit seien angemessen – nur in absoluten Ausnahmefällen dürfe dieser Korridor überschritten werden.


(AmG Bremen, 9 C 481/12)

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