Recht

Steuerrecht: Heilpraktiker-Aufwand gilt nur mit amtsärztlichem Zeugnis

(bü). Aufwendungen, die einer Frau durch Therapiemaßnahmen einer Heilpraktikerin entstanden sind, stellen keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar, wenn sich die Steuerzahlerin weigert, die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen durch die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nachzuweisen. "Denn Aufwendungen für nicht objektiv zur Heilung oder Linderung einer Krankheit geeignete Maßnahmen sind nicht notwendig und erfüllen damit nicht das für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung erforderliche Merkmal der Zwangsläufigkeit", so das Hessische Finanzgericht. Wegen des "besonderen Näheverhältnisses zwischen Arzt und Patient" sei die Gefahr von Gefälligkeitsbescheinigungen nicht von der Hand zu weisen. Das Finanzamt habe deshalb das Recht gehabt, "als Nachweis auf ein Attest eines Amtsarztes zu bestehen".


(Hessisches FG, 3 K 1718/05)

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.