Recht

Internet: Ärzte müssen sich Lob, aber auch Kritik im Netz stellen

(bü). "Eine Ärztin muss sich – insbesondere mit Blick auf das Recht der freien Arztwahl dem auch zwischen Ärzten bestehenden Wettbewerb stellen und ist insoweit den Marktmechanismen ausgesetzt, zu denen heute – wie in vielen anderen Lebensbereichen – auch Bewertungsmöglichkeiten in öffentlich zugänglichen Quellen (zu denen auch das Internet zählt) gehören." Da die Meinungsfreiheit auch das Recht des Äußernden umfasst, die Modalitäten einer Äußerung und damit das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen, muss es die Ärztin grundsätzlich hinnehmen, dass die Möglichkeit besteht, sie in einem öffentlich zugänglichen Portal zu bewerten – und dass diese Möglichkeit auch genutzt wird. Und: Die Datenerhebung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil anonym bewertet wird und der betroffenen Ärztin "damit die Möglichkeit der Auseinandersetzung genommen wird".

Zwar birgt dieses Recht die Gefahr missbräuchlicher oder unberechtigter Äußerungen, weil der Absender sich zu seiner anonym veröffentlichten Meinung nicht "bekennen" muss. Andererseits könnte eine verpflichtende namentliche Nennung einen Kritiker davon abhalten, seine Meinung zu äußern.


(OLG Frankfurt am Main, 16 U 125/11)

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