Recht

Scheidungsopfer Hund

Rechtlich ist Bello Hausrat – aber Unterhalt kann es geben

(mh/bü). In vielen Familien genießen Hunde einen hohen Stellenwert. Sei es, um Kindern den Umgang mit einem Haustier nahezubringen – oder sogar als "Kinderersatz" in kinderlosen Familien. Doch zu wem gehört das Tier, wenn die Ehe (oder die Lebenspartnerschaft) in die Brüche geht? Wer hat das "Sorgerecht"? Kann Umgang (oder besser "Umgassi") oder gar Unterhalt verlangt werden? Das sagen die Gerichte:

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat aktuell entschieden, dass gemeinsame Haustiere – lassen sich Eheleute scheiden und zieht der Mann aus – wie Haushaltsgegenstände zu behandeln sind, wenn sich die Geschiedenen nicht gütlich einigen können. Schließlich gehörten die Tiere zur Gestaltung des Zusammenlebens.

Im konkreten Fall ging es um drei Hunde, die aufzuteilen waren. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ging nach "logischen" Kriterien vor. Ein Boxer blieb bei der Frau, weil er nicht in die kleine – vom Mann nach der Scheidung bezogene – Wohnung passe. Die Frau blieb auf dem bisher gemeinsam bewohnten Hof wohnen. Ein Cocker-Spaniel blieb auch auf dem Hof, weil er als Geschenk vom Mann im Alleineigentum der Frau stand. Das dritte Tier – eine Basset-Hündin – durfte mit umziehen. Die Frau konnte nicht beweisen, dass sie die einzige Bezugsperson für alle drei Hunde gewesen sei. Denn schließlich hatte sie im Rahmen der Verhandlung angeboten, den – schwerhörigen – Boxer abgeben zu wollen. "Dass der Ehefrau damit die beiden älteren Hunde verbleiben, von denen sie vermutet, dass diese ihr alters- und krankheitsbedingt ohnehin bald nicht mehr zur Verfügung stehen werden, steht der Billigkeit nicht entgegen". (Schleswig-Holsteinisches OLG, 15 UF 143/12)

Ein Hund ist halt kein Kind

Auch das Oberlandesgericht Hamm ging pragmatisch in einem Trennungsfall mit Hund vor. Eine von ihrem Mann getrennt lebende Ehefrau verlangte von ihrem Gatten, dass der ihr ein Umgangsrecht mit dem während der Ehe gemeinsam angeschafften Hund einräume. Vergeblich. Ihre Forderung, das Tier zweimal die Woche jeweils für ein paar Stunden ausführen zu dürfen, ging ins Leere. Ihr Argument, das bei Kindern im Regelfall ausgeübte Umgangsrecht sei auch bei Hunden anzuwenden, zog nicht. Diese Regelung könne nicht entsprechend auf Bello und Co. übertragen werden, so das Gericht. Denn die Bestimmungen dazu zielten in erster Linie auf das Wohl eines Kindes ab. Die emotionalen Bedürfnisse von getrennt oder geschiedenen (Ex-)Partnern stünden dabei hinten an. (OLG Hamm, 10 WF 240/10)

Ebenso das Amtsgericht Sondershausen: Auch hier verlangte die Frau nach der Scheidung von ihrem Ehemann ein regelmäßiges "Umgangsrecht" mit dem Hund, welcher zur Ehezeit mit beiden zusammen im Haushalt lebte. Sie konnte sich nicht durchsetzen. Denn der Mann wollte das nicht, und er konnte darlegen, dass das Tier unbestritten ihm gehöre. Es gelte also Haushaltsrecht, das eine "leihweise Überlassung eines Gegenstandes" nicht vorsehe. Hausrat könne nur endgültig geteilt werden. (AmG Sondershausen, 2 F 203/10)

100 Euro Unterhalt

In einem Fall vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken hatten Eheleute für den Fall einer Scheidung vereinbart, dass die Frau den gemeinsam angeschafften Hund betreuen und der Mann ihr dafür einen monatlichen "Unterhalt" in Höhe von 100 Euro zahlen solle. Es kam zur Scheidung, und der Mann wollte nichts mehr von der Vereinbarung wissen. Er argumentierte, er könne den Vertrag kündigen, weil die Alimente "viel zu hoch bemessen" seien. Das sah das Gericht jedoch anders. Es verpflichtete den Mann, den Betrag bis zum Tod des Vierbeiners zu überweisen. (Pfälzisches OLG Zweibrücken, 2 UF 87/05)

25 Euro weniger musste ein Mann aus dem Rheinland an seine Ex bezahlen. Hier entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass nach einer Trennung der Unterhaltspflichtige auch für Belange aufkommen müsse, die "der Pflege geistiger Interessen" dienten. Dazu zählte auch die Zuwendung zu einem Haustier. (OLG Düsseldorf, 2 UFH 11/96)

Und dann war da noch...

Ein Hund kann ein vererbtes Haus nicht verwalten ... – Stirbt ein Hundebesitzer und soll der Hund ("Lucky") laut Testament "alles erben" (hier ging es insbesondere um ein Haus und Land im Wert von 100.000 Euro), so ist diese Verfügung hinfällig, und die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft. Denn "nicht rechtsfähige Dinge oder Tiere können nicht erben". Das hatte hier zur Konsequenz, dass unter anderem der ungeliebte Halbbruder des Toten erbberechtigt wurde. Daran konnte auch die Tatsache nichts ändern, dass ein guter Freund des Verstorbenen im Testament erwähnt wird, der "Lucky gut behandeln, füttern und impfen" und für Lucky das Haus instand halten solle. Daraus lasse sich nicht ableiten, dass der Freund das Haus erbe, so das Landgericht Bonn. Er habe lediglich eine Pflegeverpflichtung für das Tier, für die er sich von den Erben entschädigen lassen könne. (Az.: 4 T 363/09)


Aufwand für den Hund mindert Abgaben nicht – Gehören zu einem vererbten Nachlass Haustiere, so sind deren Unterhaltskosten keine "Nachlassverbindlichkeiten", die bei der Erbschaftsteuer gegengerechnet werden könnten. Aufwendungen können nur bei einer rechtlichen Verpflichtung des Erben (etwa bei einer Auflage) steuerwirksam abgezogen werden. (Finanzgericht München, 4 K 5029/01)


Auch wer "auf den Hund kommt", erbt nichts – Heißt es im Testament einer geschiedenen kinderlosen Frau: "Meine Erben sind mein Hund Berry, meine beiden Brüder, meine zwei Neffen und meine Nichte", so wird das Erbe (eine Eigentumswohnung) nur durch die fünf Verwandten geteilt. Eine Bekannte, die den Hund der Freundin zwei Wochen nach dem Tod vom Bruder abgeholt hat und seitdem versorgt, erbt nicht. "Der Hund ist keine rechtsfähige Person", so die Richter am Landgericht München I. (Az.: 16 T 22604/03)

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