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Steuer
Kinder im Einkommensteuerrecht 2012
1. Berücksichtigungsfähige Kinder
a) Kindbegriff
Als Kinder im einkommensteuerlichen Sinne gelten:
- Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Das sind vor allem leibliche eheliche und nicht eheliche Kinder sowie Adoptivkinder.
- Pflegekinder (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
b) Alter der Kinder
(1) Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 32 Abs. 3 EStG).
(2) Kinder, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben und arbeitslos sind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), und zwar seit 1. Januar 2012 unabhängig von eigenen Einkünften (§ 32 Abs. 4 Sätze 2ff EStG neu; Steuervereinfachungsgesetz 2011). Bis 2011 durften die eigenen Einkünfte der Kinder 8004 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG alt).
(3) Kinder, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG), wenn sie
- für einen Beruf ausgebildet werden oder
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und dem Wehrdienst, Zivildienst oder einer vergleichbaren gemeinnützigen Tätigkeit liegen oder
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können oder
ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Freiwilligendienst leisten,
und zwar seit 1. Januar 2012 unabhängig von eigenen Einkünften (§ 32 Abs. 4 Sätze 2ff EStG neu; Steuervereinfachungsgesetz 2011). Bis 2011 durften die eigenen Einkünfte der Kinder 8004 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG alt).
(4) Arbeitslose Kinder unter 21 Jahren und sich in der Berufsausbildung befindende Kinder unter 25 Jahren werden über das 21. und 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt (§ 32 Abs. 5 EStG), wenn sie
- den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben,
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet oder
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Entwicklungshelfergesetz ausgeübt haben.
(5) Kinder jeden Alters, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).
c) Steuerpflichtigkeit der Kinder
Kinder können nur berücksichtigt werden, wenn sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, d. h. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ist das nicht der Fall, können Kinderfreibeträge nur insoweit abgezogen werden, als sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes notwendig und angemessen sind (§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG).
2. Familienleistungsausgleich
Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes wird durch das Kindergeld nach § 66 Abs. 1 EStG oder den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nach § 32 Abs. 6 EStG bewirkt (§ 31 EStG). Wird die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht voll erreicht, sind bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abzuziehen und mit dem Kindergeld zu verrechnen.
a) Kindergeld
Das Kindergeld (§ 66 Abs. 1 EStG) beträgt seit 1. Januar 2010 für erste und zweite Kinder jeweils 184 Euro, für dritte Kinder 190 Euro und ab dem vierten Kind jeweils 215 Euro monatlich.
Das Kindergeld wird bei den Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber mit dem Lohn ausbezahlt. Der Arbeitgeber seinerseits kann die Kindergeldzahlungen mit seinen Lohnsteuerzahlungen verrechnen. Und noch ein Hinweis: Bis zum Jahr 2011 musste der Steuerpflichtige darauf achten, dass die Einkünfte seiner über 18 Jahre alten Kinder die kritische Grenze von 8004 Euro nicht überschritten, weil dann die Kindergeldzahlung bzw. die Berücksichtigung des steuerlichen Kinderfreibetrages wie auch des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zugunsten des betreffenden Kindes komplett entfiel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG alt; § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG alt). Diese Einschränkung wurde mit dem Steuervereinfachungsgesetz vom 1. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2131) ab 1. Januar 2012 aufgehoben.
b) Kinderfreibetrag
Für berücksichtigungsfähige Kinder erhält der Steuerpflichtige einen Freibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) von jeweils 2184 Euro (Alleinstehende) bzw. 4368 Euro (zusammen veranlagte Ehegatten), der das sächliche Existenzminimum des Kindes abdecken soll. Sind die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung der Eltern nicht erfüllt, wird ein Kinderfreibetrag von 4368 Euro nur gewährt, wenn der andere Elternteil verstorben bzw. nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder der Steuerpflichtige das Kind allein adoptiert bzw. in Pflege genommen hat.
Dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie Eltern eines unehelichen Kindes wird der Kinderfreibetrag von 4368 Euro grundsätzlich je zur Hälfte gewährt. Auf Antrag kann er jedoch auch auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere Elternteil dem Antrag zustimmt oder seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt oder – und das ist neu ab 2012 – mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (§ 32 Abs. 6 EStG neu; Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011; BGBl. 2011 I S. 2131).
c) Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
Zusätzlich zum Kinderfreibetrag gibt es einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 EStG), der sich seit 1. Januar 2010 auf 1320 Euro (Alleinstehende) bzw. 2640 Euro (zusammen veranlagte Ehegatten) für jedes zu berücksichtigende Kind beläuft. Sind die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung der Eltern nicht erfüllt, gilt dasselbe wie bei den Kinderfreibeträgen: Der Freibetrag von 2640 Euro wird nur gewährt, wenn der andere Elternteil verstorben bzw. nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder der Steuerpflichtige das Kind allein adoptiert bzw. in Pflege genommen hat; dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie Eltern eines unehelichen Kindes wird der Freibetrag von 2640 Euro grundsätzlich je zur Hälfte gewährt. Auf Antrag kann er jedoch auch auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere Elternteil dem Antrag zustimmt oder seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt oder – und das ist neu ab 2012 – mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (§ 32 Abs. 6 EStG neu; Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011; BGBl. 2011 I S. 2131).
3. Kinderbetreuungskosten
Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf können Kosten für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und bei körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4000 Euro pro Jahr steuerlich abgezogen werden (§ 9c Abs. 1 EStG alt). Diese bis 2011 nur von solchen Eltern steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen, die bestimmte Anspruchsvoraussetzungen – wie Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit, Behinderung – erfüllten, können nunmehr ab 2012 ohne Anspruchsvoraussetzungen von jedermann geltend gemacht werden, und zwar als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG neu und § 9c EStG aufgehoben; Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011; BGBl. 2011 I S. 2131) – siehe hierzu Beispiel 1.
Beispiel 1Der Apotheker und sein Ehepartner haben einen 8-jährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt. Für seine Betreuung haben sie eine Kinderfrau eingestellt, die ein Brutto-Monatsgehalt von 600 Euro bezieht. Das sind 7200 Euro im Jahr, zwei Drittel davon sind 4800 Euro. Steuerlich als Sonderausgaben absetzbar ist der Maximalbetrag von 4000 Euro, 800 Euro bleiben unberücksichtigt. |
Um Missbrauch vorzubeugen, wird eine Rechnung und als zusätzlicher Nachweis der Zahlung ein Kontobeleg gefordert. Zum Abzug ist der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat. Haben beide Elternteile Betreuungsaufwendungen getragen, können gleichwohl je Kind nur maximal 4000 Euro geltend gemacht werden. Sofern nicht eine andere Aufteilung gewählt wird, ist der Betrag je zur Hälfte bei der Einkünfteermittlung der Eltern zu berücksichtigen.
Aufwendungen für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfeunterricht, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und sonstige Freizeitbetätigungen (z. B. in Sportvereinen oder anderen Vereinen) gehören nicht zu den abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG neu) – siehe hierzu Beispiel 2.
Beispiel 2Der Apotheker ist verheiratet und hat ein dreijähriges Kind, das den Kindergarten besucht. Dafür zahlt er 300 Euro monatlich. Seine Ehepartnerin geht seit der Geburt des Kindes keiner Berufstätigkeit mehr nach, sondern widmet sich der Erziehung ihres Kindes. Weitere Kinderbetreuungskosten fallen deshalb nicht an. Zwei Drittel der insgesamt 3600 Euro Jahresbeiträge für den Kindergarten, also 2400 Euro, kann der Apotheker als Sonderausgaben steuerlich abziehen. Bis 2011 galt: Ging die Ehepartnerin nach Vollendung des 6. Lebensjahres ihres Kinder wieder einer Erwerbstätigkeit nach, konnten die dann anfallenden Kinderbetreuungskosten nach § 9c Abs. 1 EStG alt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Blieb sie weiterhin zu Hause, konnten keine Kinderbetreuungskosten mehr abgesetzt werden. Ab 2012 gilt: Auch wenn sie zu Hause bleibt, können die Betreuungskosten abgesetzt werden. |
4. Außergewöhnliche Belastungen
Bei den außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) handelt es sich um größere und zwangsläufige Aufwendungen aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, wie beispielsweise Krankheits-, Beerdigungs- und Scheidungskosten. Sie sind auf Antrag insoweit steuerlich abzugsfähig, als sie die sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese richtet sich nach dem Einkommen und dem Familienstand. Ohne Kinder liegt der Eigenbelastungsanteil bei 4 bis 7% der Einkünfte. Mit Kindern vermindert er sich (siehe Tabelle und Beispiel 3).
Steuerpflichtige mit |
Gesamtbetrag der Einkünfte |
||
bis 15.340 Euro |
über 15.340 Euro
bis 51.130 Euro
|
über 51.130 Euro |
|
1 oder 2 Kindern |
2 |
3 |
4 |
3 oder mehr Kindern |
1 |
1 |
2 |
Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte |
Beispiel 3Ein Ehepaar mit 2 Kindern hat im Veranlagungszeitraum Einkünfte von insgesamt 40.000 Euro und außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG von 5000 Euro. Ihre zumutbare Eigenbelastung beträgt 3% von 40.000 Euro, also 1200 Euro. Als außergewöhnliche Belastung werden somit nur 3800 Euro steuerlich berücksichtigt. |
5. Unterhaltszahlungen
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung von Kindern, für die weder er noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag/Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) oder auf Kindergeld hat, dann kann er diese Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von jährlich 8004 Euro steuerlich geltend machen (§ 33a Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG). Voraussetzung ist jedoch, dass das unterhaltene Kind kein Vermögen über 15.500 Euro besitzt (R 33a Abs. 2 EStR). Außerdem sind die Höchstbeträge um alle Einkünfte des Kindes zu kürzen, soweit sie den Betrag von 624 Euro übersteigen; darüber hinaus sind die mit öffentlichen Mitteln finanzierten Ausbildungshilfen in voller Höhe abzuziehen, also auch wenn die eigenen Einkünfte des Kindes 624 Euro nicht übersteigen (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG) – siehe hierzu Beispiel 4.
Beispiel 4Ein Apotheker zahlt seinem in Ausbildung befindlichen 27-jährigen Sohn, für den kein Anspruch mehr auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld besteht, jährlich 5000 Euro Unterhalt. Das Vermögen des Sohnes beträgt weniger als 15.500 Euro, er hat aber eigene Einkünfte von 4000 Euro im Jahr. Da die eigenen Einkünfte des Sohnes 624 Euro um 3376 Euro übersteigen, ist der abzugsfähige Höchstbetrag von 8004 Euro um 3376 Euro zu kürzen, so dass der Apotheker nur 4628 Euro an Unterhaltszahlungen steuermindernd geltend machen kann; 372 Euro an Unterhaltszahlungen bleiben steuerlich unberücksichtigt. |
6. Ausbildungsfreibeträge
Der Ausbildungsbedarf eines Kindes wird seit 2002 im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt. Zusätzlich sind nur noch der Sonderbedarf eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Höhe von 924 Euro (§ 33a Abs. 2 EStG) steuerlich absetzbar.
Bis 2011 verminderte sich der Ausbildungsfreibetrag um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit sie 1848 Euro im Kalenderjahr überstiegen. Auch diese Einschränkung wurde mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (§ 33a Abs. 2 EStG neu; BGBl. 2011 I S. 2131) ab 1. Januar 2012 aufgehoben. Der Ausbildungsfreibetrag wird aber weiterhin um die Zuschüsse gekürzt, die das Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln bezieht. Dazu gehören z. B. die als Zuschuss gewährten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sowie steuerfreie Stipendien. Bei der Feststellung der Ausbildungshilfe sind ohne Nachweis 180 Euro als Kosten im Zusammenhang mit dem Zufluss der Einnahmen abzuziehen (R 32.10 Abs. 4 EStR) – siehe hierzu Beispiel 5.
Beispiel 5Die 18-jährige Tochter eines Apothekers besucht 2012 an einem auswärtigen Ort die Berufsfachschule und wohnt auch dort. Sie hat eigene Einkünfte von 2000 Euro im Jahr und erhält eine nicht rückzahlbare monatliche BAföG-Leistung von 50 Euro. In diesem Fall wird der Ausbildungsfreibetrag des Apothekers von 924 Euro um 420 Euro (600 Euro – 180 Euro) auf 504 Euro gekürzt. |
7. Pauschbetrag für Behinderte und Hinterbliebene
Steht einem Kind des Steuerpflichtigen, für das er einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag/Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) oder Kindergeld erhält, der Behinderten-Pauschbetrag oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag zu, so wird dieser auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt (§ 33b Abs. 5 Satz 1 EStG). Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen (§ 33b Abs. 5 Satz 2 EStG alt). Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich (§ 33b Abs. 5 Satz 3 EStG). Neu ab 2012 hinzugekommen ist die Bestimmung, wonach der Elternteil, der ein behindertes Kind betreut und für dessen Unterhalt überwiegend allein aufkommt, neben dem Kinderfreibetrag auch den Behinderten-Pauschbetrag in voller Höhe beanspruchen kann (§ 33b Abs. 5 Satz 2 EStG neu; Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011; BGBl. 2011 I S. 2131).
Im Gesetz werden folgende steuerfreien Pauschbeträge aufgezählt (§ 33b Abs. 3 und 4 EStG):
- Jährliche Pauschbeträge für Körperbehinderung bei einem Grad der Behinderung von
– 25% und 30% in Höhe von 310 Euro
– 35% und 40% in Höhe von 430 Euro
– 45% und 50% in Höhe von 570 Euro
– 55% und 60% in Höhe von 720 Euro
– 65% und 70% in Höhe von 890 Euro
– 75% und 80% in Höhe von 1060 Euro
– 85% und 90% in Höhe von 1230 Euro
– 95% und 100% in Höhe von 1420 Euro
Für blinde Kinder und für behinderte Kinder, die infolge ihrer Behinderung auf ständige Hilfe angewiesen sind, erhöht sich der jährliche Pauschbetrag auf 3700 Euro.
Kinder, denen laufende Hinterbliebenenbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz, aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach beamtenrechtlichen Vorschriften wegen eines Dienstunfalls des Verstorbenen oder nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zustehen, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro.
8. Pflege-Pauschbetrag
Darüber hinaus gibt es einen Pauschbetrag von 924 Euro für die persönliche häusliche Pflege von nicht nur vorübergehend hilflosen Kindern (§ 33b Abs. 6 EStG). Dieser Pauschbetrag wird aber nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige dafür keine Einnahmen erhält und keine außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG geltend macht.
Diplom Volkswirt Dr. Hans-Ludwig Dornbusch, Ahrstr. 76, 53757 Sankt Augustin, E-Mail: hansdornbusch@web.de
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