Recht

Arztrecht: Bei einer Außenseitermethode muss besonders aufgeklärt werden

(bü). Dass ein Arzt eine Außenseitermethode anwendet, ist grundsätzlich erlaubt und führt nicht ohne Weiteres zu seiner Haftung. Der Arzt ist bei der Wahl der Therapie weitgehend frei und auch nicht stets auf den jeweils sichersten therapeutischen Weg festgelegt, wenn ein höheres Risiko im konkreten Fall oder wegen einer günstigeren Heilungsprognose sachlich gerechtfertigt ist.

"Jedoch erfordert die Anwendung einer Außenseitermethode die Aufklärung des Patienten über das Für und Wider dieser Methode. Dazu gehört nicht nur die Information über mögliche Risikoauswirkungen, sondern auch darüber, dass der geplante Eingriff an sich (noch) nicht oder nicht mehr als medizinischer Standard hinsichtlich seiner Wirksamkeit statistisch abgesichert ist."

(Im konkreten Fall ging es um erhebliche Schmerzen nach einer Bandscheibenoperation, die auf einer Behandlungsmethode beruhte, die nicht "allgemein anerkannt" war. Der Arzt wurde zu einer Schmerzensgeldzahlung von 40.000 Euro verurteilt – muss die Verfahrenskosten allerdings nur zu weniger als 50% tragen, da die Forderung der Patientin wesentlich höher angesetzt war.)


(OLG Köln, 5 U 44/06)



AZ 2012, Nr. 39, S. 5

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