Recht

Urlaubsrecht: Krankheit verhindert Abgeltung nicht grenzenlos

(bü). Das Urlaubsjahr 2012 hat gerade erst begonnen, da gilt es für viele Arbeitnehmer, an den für das Vorjahr noch zustehenden Resturlaub zu denken. Viel Zeit dafür haben sie nicht mehr.

Denn das Bundesurlaubsgesetz sagt unmissverständlich, dass der Erholungsurlaub im "laufenden Kalenderjahr" zu nehmen ist. Er kann nur ausnahmsweise auf das folgende Jahr übertragen werden, etwa weil der ursprünglich vorgesehene Termin nicht eingehalten werden konnte, weil der Arbeitnehmer krank wurde oder weil der Arbeitgeber selbst um eine Verlegung bat. Oder es sind Mitarbeiter derselben Abteilung krank geworden. Allein finanzielle Gründe sind kein Anlass, den Urlaub auf das Folgejahr zu übertragen – wenn dies auch letztlich eine Frage der Verständigung zwischen dem Mitarbeiter und seinem Chef ist.

"Übertragener" Urlaub aus 2011 aber muss im Regelfall bis zum 31. März 2012 "ge nommen", also abgewickelt (nicht nur "angetreten") sein, wenn er nicht verfallen soll. Es sei denn, Tarif- oder Einzelarbeitsverträge sähen dafür einen späteren Termin vor. Darin sind Verfallsdaten bis Juni, manchmal sogar bis September enthalten. Ausnahme: Beginnt ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung erst in der zweiten Jahreshälfte, so hat er lediglich Anspruch auf "Teil urlaub". Dieser wird – soweit nicht verbraucht – auf Wunsch des Arbeitnehmers ohne zeitliche Begrenzung auf das ganze Folgejahr übertragen. Eine unbeschränkte Übertragungsmöglichkeit gibt es außerdem für Wehr- und Zivil dienstleistende sowie für Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden.

Resturlaubstage wegen Krankheit

Was passiert, wenn wegen einer längeren Krankheit der Urlaub nicht genommen werden konnte? Das Bundesarbeitsgericht hat dazu entschieden, dass der Urlaub dadurch nicht abgeschrieben werden muss. Und früher war es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch so, dass der Urlaub verfiel, wenn er wegen Krankheit (oder dauernder Erwerbsminderung) bis zum Ende des Übertragungszeitraums – zum Beispiel dem 31. März – nicht genommen werden konnte.

Doch der Europäische Gerichtshof hat dagegen entschieden: Der Urlaub kann auch noch nach dem Ende des Übertragungszeitraums in dem betreffenden oder dem fol genden Jahr genommen werden. Und sollte der Arbeitnehmer arbeits- und erwerbsunfähig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, so muss er bar abgegolten werden (Az: C 350/06). Eine Begrenzung der Übertragung auf maximal 15 Monate hält das Europagericht auch für möglich.

Barabgeltung kann nicht verlangt werden

Ansonsten kann eine Barabgeltung des Urlaubs vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden – jedenfalls für den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen nicht. Das Bundesurlaubsgesetz sieht normalerweise lediglich für die Fälle eine Auszahlung vor, in denen Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen worden war.

Und was gilt für Teilzeitkräfte? Sie haben im Regelfall Urlaubsansprüche wie die Vollbeschäftigten auch. Sollte der Arbeitgeber einer Teilzeitkraft den ‘11er Urlaub verweigert haben (Motto etwa: "Für Teilzeitkräfte gilt das Urlaubsgesetz nicht!"), so kann noch bis zum 31. März 2012 in Ferien gegangen werden – oder bis zum nach Tarifvertrag späteren Termin. Wird die Teilzeitkraft erst danach aktiv, so kann der Arbeitgeber – gesetzlich untermauert – endgültig abwinken.



AZ 2012, Nr. 3, S. 4

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