Recht

Nur kurze private Unterbrechungen des Arbeitsweges sind auch geschützt

(bü). Ein Unfall, den ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle erleidet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt auch für den Fall, dass der Arbeitsweg durch "ganz kleine, privaten Zwecken dienende Umwege, die nur zu einer unbedeutenden Verlängerung des Weges führen", unterbrochen wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die private Besorgung im Bereich der Straße selbst, mithin "so im Vorbeigehen" erledigt wird. Die Unterbrechung des Weges führt also nur dann ausnahmsweise nicht zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes, wenn sie nur ganz geringfügig ist, das heißt, wenn die private Verrichtung sich "ganz nebenher" erledigen lässt. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Karlsruhe den Unfall eines Arbeitnehmers nicht als Arbeitsunfall anerkannt, weil der verunglückte Arbeitnehmer auf einem Arbeitsweg in einem anderen Betrieb "Station" machte, um einen ehemaligen Kollegen – wenn auch nur einige Minuten – zu sprechen. Dabei wurde er von einem Lkw angefahren und schwer verletzt.


(SG Karlsruhe, S 4 U 2233/09)



AZ 2012, Nr. 11, S. 6

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