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- DAZ 41/2011
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DAZ aktuell
Werbefinanzierte Arzneimitteldatenbanken zulässig
Die konkurrierenden Unternehmen stehen beim Vertrieb von Arzneimitteldatenbanken, die Ärzten Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arzneimitteln geben, miteinander im Wettbewerb: Während die klagende ePrax AG eine werbefreie, kostenpflichtige Arzneimitteldatenbank anbietet, blendet eine der Datenbanken der beklagten ifap GmbH während der Recherche hersteller- und produktbezogene Werbung in Form von Produktwerbebannern, Herstellerwerbebannern und Firmennamen ein.
Nach Ansicht der ePrax AG handelt die ifap GmbH mit dem Angebot ihrer kostenlosen Datenbank wettbewerbswidrig, weil ihr Angebot die Ärzte zu einem berufsordnungswidrigen Verhalten verlocke: Es stelle eine verbotene Zuwendung dar, die Ärzte unangemessen unsachlich beeinflusse und zu einer Marktstörung führe.
Der BGH sah in dem Angebot einer durch Werbung finanzierten und deswegen für Ärzte kostenlosen Datenbank jedoch keine verbotene Werbegabe: Erforderlich für eine solche sei, dass die Zuwendung zum Zwecke der Werbung erfolge, dieser Zweck für den jeweiligen Empfänger erkennbar sei und der Empfänger die Zuwendung in einen Zusammenhang mit bestimmten Arzneimitteln setze und deren Herstellern zurechne. Die Ärzte, denen die Beklagte ihre Datenbank kostenlos zur Verfügung stelle, setzten diese jedoch nicht in die danach erforderliche Beziehung zu allen oder einzelnen der in dieser Datenbank beworbenen Arzneimittel.
Entscheidend sei die Sichtweise der Empfänger. Denn eine Beeinflussungsgefahr bestehe nicht, wenn Ärzte in der Zuwendung gar kein Werbegeschenk sehen. Es könne nicht angenommen werden, dass die Ärzte wegen der Hoffnung auf weiteren kostenlosen Bezug künftiger Updates gerade Arzneimittel der in der Datenbank werbenden Pharmaunternehmen verschrieben. Daher sei der Vorwurf der Klägerin unberechtigt, die Werbung könne Ärzte zu einem berufsrechtswidrigen Verhalten anstiften.
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