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DAZ aktuell
Duogynon-Klage gegen Bayer Schering abgewiesen
Der Lauf der hier maßgeblichen 30-jährigen Verjährungsfrist habe spätestens im Jahre 1975 begonnen, als das Medikament an die Mutter des Klägers abgegeben worden sei, erklärte der Richter in der mündlichen Urteilsbegründung. Die Auskunftsklage sei jedoch erst im Jahre 2010 und damit nach Ablauf dieser Frist erhoben worden. Ein Anrecht auf Einsicht in sämtliche Unterlagen über das Hormonpräparat bestehe daher nicht. Es sei auch nicht als treuwidrig im Rechtssinne anzusehen, dass sich die Beklagte nunmehr auf den Eintritt der Verjährung berufe.
Das Gericht blieb damit bei seiner bereits in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2010 geäußerten Rechtsauffassung. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Anwalt des Klägers hat bereits Berufung beim Berliner Kammergericht angekündigt.
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