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Gesundheitspolitik
Nächste Runde im Tauziehen um ApBetrO
Am vergangenen Freitag legten die ABDA und alle anderen Apothekerverbände und -organisationen fristgerecht ihre Stellungnahmen zum Entwurf der Apothekenbetriebsordnungs-Novelle im BMG vor (siehe auch unsere Berichterstattung auf DAZ.online). Die endgültige ABDA-Stellungnahme deckt sich in den wesentlichen Punkten mit dem bekannt gewordenen Rohentwurf. Insbesondere lehnt die ABDA die vom BMG vorgesehenen Erleichterungen für Filialapotheken ebenso ab wie die Aufnahme von "Mitteln zur Körperpflege" ins apothekenübliche Warensortiment. Außerdem will die ABDA eine Ausweitung des apothekenüblichen Dienstleistungsan gebotes verhindern.
Ausführlich beschäftigt sich die ABDA in ihrer der AZ vorliegenden Stellungnahme unter Punkt I "Grundsätzliche Erwägungen" mit den geplanten Regelungen zum Filialverbund. "Diese Überlegungen stehen im Widerspruch zum erklärten Ziel der Novellierung, die Versorgung im Nahbereich der Apotheken zu verbessern und werden vehement abgelehnt", heißt es dort. Der in Paragraf 1 Apothekengesetz festgelegte Versorgungsauftrag der Apotheke verpflichte dazu, in jeder Betriebsstätte die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Hierzu gehörten auch die bedarfsgerechte Herstellung von Rezepturarzneimitteln und die Wahrnehmung der Dienstbereitschaft. "Die vorgesehenen Regelungen stehen offenkundig im Widerspruch zu dieser lokalen Versorgungsaufgabe", schreibt die ABDA an Minister Bahr. Mit der vorgesehenen generalisierenden Regelung würden im Extremfall drei Viertel aller in Deutschland betriebenen Apotheken in ihrer Leistungsfähigkeit zum Nachteil der Patienten eingeschränkt, ohne dass ein "lösungsbedürftiges Problem" der bestehenden Versorgung durch Apotheken mit vollständiger Ausstattung und umfassendem Angebot erkennbar wäre.
ABDA: Patienten haben das Nachsehen
Offensichtlich verfolge der Verordnungsentwurf zur Novellierung der Apothekenbetriebsordnung das Ziel, Betriebsgrößenvorteile abweichend vom lokalen Versorgungsauftrag zugunsten von Filialbetriebserlaubnisinhabern und zum Nachteil der Patienten zu fördern. Auch systemisch würden die geplanten Änderungen der Verordnung nicht folgenlos bleiben. "So würde sich sehr rasch die Frage stellen, ob Apotheken, die nicht in einem Filialverbund betrieben werden, ebenfalls bei den angesprochenen Leistungen kooperieren dürfen", fürchtet die ABDA. Weiter wäre nicht auszuschließen, dass auch andere zentrale Gemeinwohlpflichten, wie die Beratung in einzelnen Betriebsstätten, infrage gestellt werden könnten.
Hinsichtlich der apothekenüblichen Waren und Dienstleistungen gibt es allerdings einen offenen Dissens mit dem Apothekerverband Westfalen-Lippe. Der AVWL hat dazu eine eigene Stellungnahme ans BMG gerichtet. Darin begrüßt der AVWL ausdrücklich die Erweiterung der Definition apothekenüblicher Waren und Dienstleistungen: Diese Begriffsbestimmungen gewährleisten einen hinreichend zukunftsoffenen Rechtsrahmen, um das Leistungsangebot weiterzuentwickeln", heißt es darin. Eine engere Fassung wäre ein "Rückschritt" gegenüber dem Status quo. Gegenüber dem BMG beruft sich der AVWL auf einen Beschluss des diesjährigen Deutschen Apothekertages, der sich aus Sicht des Apothekerverbandes Westfalen-Lippe gegen eine Einschränkung des Apothekenangebotes ausspricht.
Auch der BVDAK setzt auf die Vollapotheke
Unterstützung findet der Apothekerverband Westfalen-Lippe für seine Haltung beim Bundesverband Deutscher Apothekenkooperationen (BVDAK). Der BVDAK stimmt in seiner Stellungnahme an das BMG der Erweiterung des apothekenüblichen Warensortiments um Mittel zur Körperpflege ebenso zu wie beim apothekenüblichen Dienstleistungsangebot. Auf Ablehnung stößt beim BVDAK jedoch die Gleichstellung von Filial- und Zweigapotheken. Der BVDAK fordert das BMG auf, dass sich die Mindestflächen von Filialapotheken und Hauptapotheken entsprechen müssen. Die Ungleichbehandlung müsse vermieden werden, heißt es.
Begrüßt wird vom BVDAK, dass der Botendienst nicht mehr auf Einzelfälle beschränkt sein soll. Allerdings lehnt der Verband der Kooperations apotheken ab, dass der Botendienst zwingend von pharmazeutischem Personal durchgeführt werden muss, falls in der Apotheke keine Beratung möglich war. Zudem setzt sich der BVDAK dafür ein, dass jede Filialapotheke über eine komplette Laborausstattung verfügen muss.
Nach der Anhörung am 28. November bleiben noch knapp vier Wochen Zeit, die dort vorgetragenen Änderungswünsche in die Novelle einzuarbeiten. Das Bundeskabinett soll voraussichtlich am 21. Dezember der ApBetrO zustimmen. Im Januar wird sich der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages damit befassen. Anschließend ist der Bundesrat am Zug. Dort verfügt die schwarz-gelbe Bundesregierung über keine Mehrheit. Von den 69 Stimmen stellen CDU/CSU und FDP-geführte Landesregierungen nur 25 Stimmen. Die Opposition verfügt über 26 Stimmen. 18 Stimmen werden dem "neutralen Lager" zugeordnet. Noch ist völlig unklar, welche Positionen zur ApBetrO im Bundesrat eine Mehrheit finden.
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