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- AZ 47/2011
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Recht
Arbeitslosengeld I: Bei Abfindung erhält man (zunächst) nichts vom Jobcenter
(bü). Erhält ein (eigentlich nicht ordentlich kündbarer) Arbeitnehmer wegen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nach fast 30-jähriger Tätigkeit (aber noch vor dem Rentenalter) eine Entlassungsentschädigung (Abfindung), so kann er dann nicht sofort Arbeitslosengeld I verlangen. Er müsse bis zu dem Zeitpunkt auf die Zahlung verzichten, so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte. Könne einem Arbeitnehmer – wie hier – nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gelte (unter Berücksichtigung der hier gültigen Tarifverträge) eine Kündigungsfrist von einem Jahr.
(LSG Nordrhein-Westfalen, L 9 AL 60/06)
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