Gesundheitspolitik

VFA-Mitglieder fügen sich

Ein weiterer Schritt auf dem Weg zu Erstattungspreis-Verhandlungen

Berlin (ks). Mitte Oktober hatten sich Pharmaverbände und GKV-Spitzenverband auf eine – nicht ganz umfassende – Rahmenvereinbarung zur Verhandlung von Erstattungsbeträgen für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen geeinigt. Am 31. Oktober hat auch die außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung des Verbands forschender Pharma-Unternehmen (vfa) diese Vereinbarung abgenickt.

Die frühe Nutzenbewertung und ihre Folgen nehmen Gestalt an. Pharmaverbände und GKV-Spitzenverband sind bemüht, die zur Umsetzung der AMNOG-Vorgaben nötigen Details auszuarbeiten. Während die wichtige Frage, ob und welche Kriterien zur Vergleichbarkeit der Preise in anderen europäischen Ländern festgelegt werden sollten, von der Schiedsstelle zu klären ist, sind sich die Verhandlungsführer der Industrie und der Kassen in anderen Punkten einig. So hat man einen Kompromiss zu der Frage gefunden, wie vergleichbare Arzneimittel auszuwählen sind und wie deren Jahrestherapiekosten bei der Vereinbarung des Erstattungsbetrages heranzuziehen sind. Man einigte sich auch, dass die Verhandlungspartner erwartete Verordnungsmengen festlegen und vereinbaren, welche Konsequenzen sich bei möglichen Abweichungen ergeben, die damit nicht vorgegeben werden. In diesen unstrittigen Punkten folgen die letzte Woche befragten vfa-Mitgliedsfirmen ihrem Verband. Neinstimmen gab es nicht, lediglich zwei Enthaltungen. Birgit Fischer, vfa-Hauptgeschäftsführerin, freut sich über diese "überwältigende Mehrheit". Gleichwohl machte sie deutlich, dass die AMNOG-Umsetzung weitere kritische Punkte für die forschenden Hersteller bereithält. "Sowohl für die frühe Nutzenbewertung als auch für die Rahmenvereinbarung gilt, dass das Ringen um Bewertungs- und Vergleichskriterien nicht dazu führen darf, dass Innovationen künftig blockiert werden und der hohe Standard der Versorgungsqualität in Deutschland gefährdet wird", betonte Fischer. Die konkrete Umsetzung müsse konstruktiv als lernender Prozess organisiert werden: Das gelte sowohl für die Rahmenvereinbarung – vor allem im Hinblick auf die Vergleichspreise – als auch für die frühe Nutzenbewertung mit dem Knackpunkt Vergleichstherapie.

Fischer hofft nun auf eine weitsichtige Entscheidung der Schiedsstelle zu den im Gesetz geforderten europäischen Vergleichspreisen. Kassen und Industrie sind sich uneins, auf welche Weise der Vergleich erfolgen soll: Muss sich der deutsche Preis mit dem "aller anderen" Länder (Kassen) oder dem der "vergleichbaren anderen" Länder (vfa) messen?



AZ 2011, Nr. 45, S. 2

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