Wirtschaft

Ab 2012 gibt es zwei "Pflegezeitgesetze"

Bis zu 24 Monate 75 Prozent Gehalt für 50 Prozent Arbeit

(bü). Ab Januar 2012 wird es leichter, einen nahen Angehörigen zu pflegen. Dann soll das "Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf" (kurz: das Familienpflegezeitgesetz) in Kraft treten. Was soll sich dadurch verbessern? Und werden dadurch die jetzt schon bestehenden Regelungen abgeschafft?

Bisheriges Recht

Die "Auszeit" für die Pflege eines nahen Angehörigen nach bisherigem Muster, die 2008 im "Pflegezeitgesetz" eingeführt wurde, kann auch künftig in Anspruch genommen werden. Für Mitarbeiter von Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten als Rechtsanspruch, für solche kleinere Firmen auf freiwilliger Basis. Und in beiden Fällen kann "kurzfristig" bis zu zehn Arbeitstagen die Arbeit im Betrieb niedergelegt werden oder per "Pflegezeit" bis zu sechs Monate lang bei voller oder teilweiser Freistellung von der Arbeit.

Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen – allerdings unbezahlt, soweit es die Freistellung betrifft. Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bleibt in der Zeit der vollen Freistellung allerdings nicht bestehen. Wer als Pflegeperson nicht durch den Ehepartner kranken- und pflegeversichert ist, der kann sich freiwillig weiterversichern.

Geplantes neues Recht

Das neue Familienpflegezeitgesetz soll es Arbeitnehmern, die einem pflegebedürftigen nahen Angehörigen beistehen wollen, leichter als bisher machen, diese Entscheidung zu treffen. Dies dann, wenn sie dafür entweder nicht bis zu sechs Monate ohne Arbeitsverdienst auskommen wollen oder nicht können.

Das neue Gesetz sieht leichter begehbare Wege vor. Die Möglichkeiten zur Vereinbarung von Beruf und familiärer Pflege werden verbessert. Dies allerdings – anders als bisher für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten – ausschließlich auf freiwilliger Basis. Und das soll so aussehen:

  • Arbeitnehmer, die einen pflegebedürftigen Angehörigen "in häuslicher Umgebung" (also nicht unbedingt "zu Hause") pflegen wollen, können ihre wöchentliche Arbeitszeit reduzieren: bis zu mindestens 15 Stunden wöchentlich und maximal 24 Monate lang.

  • Der Arbeitgeber stockt den Verdienst um 50 Prozent auf, so dass der Mitarbeiter 75 Prozent seines bisherigen regelmäßigen Arbeitsverdienstes bekommt. Er kann dafür ein zinsloses Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhalten. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne feste Arbeitszeit wird es Sonderregelungen geben.

  • Nach Ablauf der vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen Pflegezeit (in der "Nachpflegephase") soll der Aufstockungsbetrag dadurch ausgeglichen werden, dass bei jeder Entgeltabrechnung ein Betrag in der Höhe einbehalten wird, "um den das Arbeitsentgelt in dem entsprechenden Zeitraum während er Familienpflegezeit aufgestockt" worden ist. Das heißt: Die Arbeitszeit ist dann wieder auf "100 Prozent" angestiegen, Lohn oder Gehalt betragen aber nur 75 Prozent. Der Arbeitgeber zahlt aus der Differenz gegebenenfalls sein Darlehen zurück.

Es versteht sich, dass die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen der oder des Beschäftigten nachgewiesen werden muss. Die Pflegekasse wird dafür gegebenenfalls die entsprechende Bescheinigung ausstellen.

  • Der Beschäftigte hat für den Fall seines Todes oder seiner Berufsunfähigkeit eine "Familienpflegezeitversicherung" abzuschließen. Dies für den Fall, dass er das in der Phase seiner Pflegetätigkeit erworbene "Wertguthaben" (75% Arbeitsentgelt bei 50% Arbeit) nicht mehr ausgleichen konnte oder kann. Anstelle des Beschäftigten kann auch der Arbeitgeber diese Versicherung eingehen. Die Prämie dafür ist "unabhängig vom Geschlecht der versicherten Person". Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben wird dafür einen Gruppenvertrag anbieten, dem auch Mitarbeiter kleinerer Firmen beitreten können.

Arbeitsrechtliche Regelungen

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Dauer der Familienpflegezeit sowie in der Nachpflegephase grundsätzlich nicht kündigen. "In besonderen Fällen", so das neue Gesetz, darf er das aber doch, benötigt dafür jedoch die Zustimmung der in den Bundesländern dafür zuständigen Behörde, etwa des Integrationsamtes. Andererseits hat der Arbeitnehmer das Recht, vorzeitig an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren, wenn der Anlass für die Pflegetätigkeit entfallen ist, etwa wegen eines Heimaufenthaltes der pflegebedürftigen Person oder deren Tod.

Das Recht des Arbeitgebers, in der Nachpflegephase das Arbeitsentgelt trotz 100-Prozent-Arbeitszeit um 25 Prozent zu kürzen, bleibt auch dann in unveränderter Höhe bestehen, wenn die oder der Beschäftigte die übliche Arbeitszeit verringert. Im Falle von Kurzarbeit sinkt der Rückzahlungsbetrag in entsprechendem Umfang, was die Nachpflegephase entsprechend verlängert.

Wird das Arbeitsverhältnis in der Nachpflegephase gekündigt (also in dem Zeitraum, in dem der Arbeitgeber noch das Recht hat, die Rückzahlung seines Aufstockungsbetrages zu verlangen), so hat die oder der Beschäftigte die Raten dennoch weiterzuzahlen. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen beendet, so erlischt sein Anspruch auf Rückzahlung.

Noch etwas: Zeitgleiche Ansprüche aus dem – ja weiter geltenden – Pflegezeitgesetz und dem neuen Familienpflegezeitgesetz sind ausgeschlossen. Das gilt allerdings im Zeitraum der im neuen Gesetz vorgesehenen Nachpflegephase. Eine solche "Verlängerung" ist zum Beispiel denkbar, wenn die Pflegesituation unverändert geblieben ist. Dann könnte sich also eine Pflegezeit nach altem der Pflegezeit nach neuem Gesetz anschließen.



AZ 2011, Nr. 41, S. 5

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