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Gesundheitspolitik
BMG: Falsche "N"-Meldungen nicht akzeptabel
Nach § 131 Abs. 4 Satz 2 SGB V sind die Pharmaunternehmen verpflichtet, bei der Übermittlung der für die Abrechnung von Fertigarzneimitteln erforderlichen Preis- und Produktangaben auch die Änderungen von Packungsgrößen zu melden, die sich aufgrund der zum 1. Januar mit dem AMNOG eingeführten Spannbreitenregelung ergeben. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) vertritt die Auffassung, dass auch der Verlust eines N-Kennzeichens durch die Spannbreitenregelung bereits am 1. Januar 2011 in den Datenbanken abgebildet werden und von den Unternehmern entsprechend zuvor gemeldet werden musste. Dieser Meldung kamen jedoch nicht alle Hersteller nach (siehe auch AZ 1/2, 2011, S. 1).
Das BMG hat in einem an den vfa gerichteten Schreiben vom 5. Januar, das auch an die anderen Herstellerverbände und den DAV ging, nochmals betont, dass Arzneimittel ohne "N"-Kennzeichen weiterhin verordnungsfähig bleiben, soweit die Packungsgröße nicht die höchstzulässige Packungsgröße "N3" überschreite. Neue Ausschlüsse von Packungen von der Verordnungsfähigkeit seien mit der Spannbreitenregelung nicht verbunden. Pharmazeutische Unternehmer seien verpflichtet, Löschungen von "N"-Kennzeichen der maßgeblichen Meldestelle fristgerecht mitzuteilen. Es sei nicht hinnehmbar, wenn diese ihrer gesetzlichen Meldepflicht für die Löschung von "N"-Kennzeichen nach § 131 SGB V nicht nachgekommen seien, heißt es in dem Brief weiter. Insbesondere wäre es nicht akzeptabel, wenn einzelne Unternehmer sich durch falsche Angaben Wettbewerbsvorteile verschaffen wollten gegenüber den Unternehmen, die korrekt gemeldet hätten. In diesem Zusammenhang weist das BMG auf das Recht des GKV-Spitzenverbandes und des DAV hin, Falschmeldungen auf Kosten der betroffenen Unternehmer zu korrigieren.
Das BMG und der GKV-Spitzenverband hatten bereits Ende November 2010 erklärt, dass der GKV-Spitzenverband zusammen mit dem DAV im Rahmen eines Fehlerkontrollverfahrens die Meldungen zu den Packungsgrößen und dabei insbesondere die korrekte Meldung über den "Verlust" eines N-Kennzeichens überprüfen wird. Dieses Fehlerkontrollverfahren wird den Herstellerverbänden zufolge in Kürze durchgeführt werden. DAV und GKV-Spitzenverband haben damit die Möglichkeit, fehlerhafte Produktangaben auf Kosten der betroffenen Unternehmen selbst zu korrigieren. Diese korrigierten Angaben sind für die Abrechnung der Apotheken gegenüber den Krankenkassen und die Abrechnung der Herstellerzwangsabschläge verbindlich – dies gilt auch rückwirkend. Die Herstellerverbände stehen mit dem Selbstkorrekturrecht zwar auf Kriegsfuß – da es nun aber gesetzlich verankert worden ist, raten die Verbände ihren Mitgliedsunternehmen, ihre Angaben nochmals darauf zu überprüfen, ob diese – wie vom Gesetz gefordert – vollständig und im Hinblick auf die durch das AMNOG geänderte Rechtslage zutreffend sind.
AOK: Rabattvertrag geht Normgröße vor
Indessen hat der baden-württembergische AOK-Vize Dr. Christopher Hermann für seine Kasse die Devise ausgegeben, dass Rabattverträge stets Vorrang hätten. Apotheker seien damit auf jeden Fall auf der sicheren Seite – egal, ob das Präparat laut ihrer Software in die Spannbreite der Normgröße fällt oder nicht. Hermann hält es für keine gute Idee, dass die Hersteller bereits zum Jahreswechsel Änderungen bei ihren N-Kennzeichen melden mussten. Aus seiner Sicht sind die Regelungen verfrüht in der Software umgesetzt worden.
Diese Aussagen verärgerten prompt den Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI). Mit der Aufforderung an die Apotheker, die gesetzliche Grundlage der neuen Packungsgrößenverordnung einfach unter den Tisch fallen zu lassen und ausschließlich die Rabattverträge zu bedienen, lasse Hermann "ein seltsames Rechtsverständnis erkennen". Dass ausgerechnet die AOK – für die diese Regelungen geschaffen wurden – ihre Umsetzung für verfrüht hält, sei ein "unglaublicher Vorgang", so BPI-Hauptgeschäftsführer Henning Fahrenkamp. Die "ungaren Interpretationen" der Gesetzeslage bezüglich der Austauschbarkeit von rabattierten Arzneimitteln mache deutlich, wie dringend es einer klaren Regelung in der Frage der Belieferung sowie Substitution bedürfe.
AZ 2011, Nr. 3, S. 1
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