Recht

Ein "voller" Ferienjob ist erst ab "15" erlaubt

In vier Wochen 1116 Euro ohne Abzüge möglich

(bü). Viele Schüler hoffen wieder auf eine Taschengeld-Aufbesserung durch einen Ferienjob. Zwar wickeln sich solche Tätigkeiten meist nicht über die Arbeitsagenturen ab. Doch muss auch in diesen Fällen von den Firmen der Jugendarbeitsschutz beachtet werden.

Das bedeutet: Unter 13 Jahren geht regulär gar nichts – von Ausnahmen abgesehen wie Teilnahme an Filmen oder Werbeaufnahmen. Mindestens 13-Jährige dürfen Zeitungen und Werbezettel (bis zu zwei Stunden täglich) austragen, als Babysitter tätig sein, Nachhilfeunterricht geben, Botengänge aus- und Hunde "Gassi führen", ferner in Sportarenen oder in der Landwirtschaft (bis zu drei Stunden täglich) mithelfen – alles gegen Bezahlung.

Und mindestens 15-Jährige dürfen darüber hinaus Ferienjobs übernehmen: bis zu vier Wochen im Jahr. Dabei muss es sich allerdings um Arbeiten handeln, die für junge Leute "geeignet" sind, sie also körperlich nicht überfordern. Das Gesetz legt für die künftigen Arbeitnehmer maximal die 5-Tage-Woche (bei einer 40-Std.-Woche) fest.

Das Gewerbeaufsichtsamt wacht über die Einhaltung der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, zum Beispiel die Arbeitszeiten betreffend. Arbeitgeber, die der Missachtung überführt werden, müssen mit Bußgeldern bis zu 15.000 Euro rechnen.

Arbeitsschutzvorschriften beachten

Im Übrigen gelten auch für schulpflichtige Kinder ab "15" dieselben Arbeitsschutzvorschriften wie für die jüngeren. Und arbeitsrechtlich sind dieselben Regelungen wie für erwachsene Arbeitnehmer (wozu auch der 18-jährige Schüler zählt) maßgebend. Das bedeutet: Sie haben zum Beispiel Anspruch auf Engeltfortzahlung im Krankheitsfall (dies allerdings nur bei "laufenden" Beschäftigungen, nicht jedoch bei einem 4-Wochen-Ferienjob) und für gesetzliche Feiertage.

Sozialversicherungsbeiträge brauchen für Ferienjobs nicht aufgebracht zu werden – unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Regelmäßig ausgeübte Schülerbeschäftigungen bleiben für die Schüler sozialabgabenfrei, solange sie pro Monat nicht mehr einbringen als 400 Euro. Der Arbeitgeber hat jedoch für gesetzlich krankenversicherte Schüler mit Minijob pauschal 13 Prozent für die Kranken- und generell 15 Prozent für die Rentenversicherung aufzubringen. Im Regelfall übernimmt er auch die zweiprozentige Pauschalsteuer.

Sozialabgabenfrei, wenn …

Völlig, also auch für die Arbeitgeber, sozialabgabenfrei sind Beschäftigungen von Schülern, die nur während der Ferien ausgeübt werden. Die Grenze liegt hier bei "zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres" – ohne Verdienstbeschränkung. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Schüler auf jeden Fall – für Rechnung ihres Arbeitgebers – versichert. Und der gesetzlichen Krankenversicherung gehören sie kostenfrei über ihre Eltern an, solange sie regelmäßig nicht mehr als 400 Euro im Monat verdienen oder aber ihre sonstigen Einkünfte 365 Euro monatlich nicht übersteigen (allerdings alternativ – nicht sowohl als auch).

"Auf Steuerkarte" kann (in Klasse I und IV) bis zu rund 900 Euro im Monat steuerfrei verdient werden. Versteuert der Arbeitgeber den Verdienst pauschal (mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag plus gegebenenfalls Kirchensteuer) und ist er bereit, die Steuer zu tragen, dann kann er für bis zu "18 zusammenhängende Arbeitstage" á maximal 62 Euro = 1116 Euro steuerfrei an seinen Mitarbeiter auszahlen. Mehr als genug, damit der davon für den Rest der Ferien "Ferien" machen kann. Doch aus Firmensicht ist die Übernahme der Steuer regelmäßig "unnötig" – wegen der zuvor erwähnten Möglichkeit der Schüler, den Arbeitsverdienst bis zu knapp 900 Euro "brutto" monatlich steuerfrei einstreichen zu können.

Im Übrigen könnte sich ein Schüler, der wegen eines höheren Verdienstes steuerpflichtig geworden ist, die Abgabe im folgenden Jahr per Einkommensteuer-Erklärung vom Finanzamt meistens zurückholen.

Urlaubsansprüche

Urlaubsansprüche können sich allenfalls dann ergeben, wenn ein Schüler laufend (in den Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes) arbeitet. Sie betragen mindestens vier Wochen, wenn ein ganzes Jahr gearbeitet wird, ansonsten ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Beschäftigungsmonat. "Halbe" Monate werden aufgerundet. Wichtig: Übertreiben es volljährige Schüler mit ihrem Arbeitseifer, so müssen ihre Eltern möglicherweise darunter leiden: Übersteigen die "Einkünfte und Bezüge" eines Kindes 8004 Euro im Jahr (Sozialversicherungsbeiträge und steuerliche Werbungskosten zuvor abgezogen), so endet der Anspruch auf Kindergeld – und das rückwirkend für das ganze Kalenderjahr.



AZ 2011, Nr. 29, S. 7

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