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Gesundheitspolitik
Bundesversicherungsamt bestellt Kassenchefs ein
Bedauerlicherweise habe man feststellen müssen, dass immer noch Krankenkassen auf Bundes- und Landesebene entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung versuchen, Versicherte der – ab 1. Juli geschlossenen – City BKK mit fadenscheinigen Argumenten von einem Wechsel abzuhalten, hieß es am 12. Mai aus dem BVA. "Dieses skandalöse Verhalten ist unerträglich und nicht hinnehmbar", erklärte der Präsident der Aufsichtsbehörde, Dr. Maximilian Gaßner. "Es ist einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft unwürdig, dass die Rechtspflicht zur Beratung der Versicherten zur Abwehr unerwünschter Mitglieder missbräuchlich instrumentalisiert wird".
Das BVA hatte erst zwei Tage zuvor von Beschwerden von Mitgliedern der City BKK berichtet, die mit Aussagen der folgenden Art eingeschüchtert werden sollten: "Bei uns müssen Sie sich aber ganz hinten anstellen!" oder "Ob Sie Ihre gewohnten Leistungen bei uns auch bekommen, müssen wir erst einmal gründlich prüfen!" Dazu sei noch die "Empfehlung" einer anderen Kasse gekommen, mit der die Interessenten als potenzielle neue Mitglieder erkennbar "vergrault" werden sollten.
Gaßner prangerte an, dass die Angst kranker Menschen ausgenutzt werde, um sie als unerwünschte Kassenmitglieder in rechtswidriger Weise abzuwehren. Sollte ein Versicherter der City BKK von irgendeiner Krankenkasse bei der Ausübung seines Kassenwahlrechtes "abgewimmelt" werden, so sollte sich dieser unverzüglich beim Vorstand dieser Krankenkasse beschweren. Zudem könne sich der Versicherte jederzeit an das BVA wenden.
Das BVA betonte, es gehe jeder Beschwerde nach – gegebenenfalls auch mit Prüfungen vor Ort. Sollte eine Krankenkasse sodann der behördlichen Aufforderung zu rechtsstaatlichem Verhalten nicht nachkommen, werde das BVA Aufsichtsmittel gegen die betreffende Krankenkasse anwenden. Zudem habe das BVA schon einzelne Vorstände von Krankenkassen einbestellt. Diese würden auch zur Verantwortung gezogen, sollte sich herausstellen, dass Versicherte systematisch und planmäßig mit Billigung des Vorstandes von einem Beitritt zu dieser Krankenkasse abgehalten werden.
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