Pharmazeutisches Recht

Dienstbereitschaft der Apotheken

Allgemeinverfügung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt zur Dienstbereitschaft der Apotheken

Die Apothekerkammer Sachsen-Anhalt ordnet als zuständige Behörde nach § 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung und § 3 Abs. 1 der Richtlinie der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt zur Dienstbereitschaft der Apotheken vom 17.11.2010 Folgendes an:


1.) Die öffentlichen Apotheken im Land Sachsen-Anhalt werden von der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 1 ApBetrO zu folgenden Zeiten befreit:
– montags bis samstags 00.00 – 09.00 Uhr
– montags bis freitags 12.00 – 15.00 Uhr
– montags bis freitags 18.00 – 24.00 Uhr
– mittwochs 15.00 – 18.00 Uhr
– samstags 12.00 – 20.00 Uhr
– am 24. Dezember 12.00 – 14.00 Uhr
– am 31. Dezember 12.00 – 24.00 Uhr


2.) Die Befreiungen unter Pkt. 1.) dieser Verfügung gelten nicht für die Tage und Tageszeiten, an denen die Apotheken aufgrund einer Regelung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung verpflichtet sind. Zu einer Schließung der Apotheken während der Zeiten der Dienstbereitschaftsbefreiung besteht, mit Ausnahme der in §§ 3, 4 Nr. 1 Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) festgelegten gesetzlichen Ladenöffnungszeiten, keine Verpflichtung.


3.) Soweit über die o.g. Zeiten hinaus nach § 23 Abs. 2 ApBetrO Befreiungen von der Dienstbereitschaft erteilt wurden, bleiben diese unberührt.


Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise jederzeit widerrufen werden.

Sie tritt am 03.12.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung vom 01.01.2007 außer Kraft.


Magdeburg, 26. November 2010
Der Präsident der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt G. Haese

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