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Pharmazeutisches Recht
Dienstbereitschaft der Apotheken
(aus ABl. Bremen Nr. 109 vom 28. Oktober 2010, Seite 855)
Die Apothekerkammer Bremen ordnet als zuständige Behörde nach § 23 Absatz 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) an:
1. Die öffentlichen Apotheken im Land Bremen werden zu folgenden Zeiten aus der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit: montags, dienstags, donnerstags, freitags von 0.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 18.00 bis 24.00 Uhr mittwochs von 0.00 bis 9.00 Uhr und 13.00 bis 24.00 Uhr sonnabends von 0.00 bis 24.00
2. Diese Befreiungen gelten nicht für die Tage und Tageszeiten, an denen die Apotheke zum Notdienst verpflichtet ist.
3. Die Einteilung zum Notdienst wird durch die Apothekerkammer Bremen festgelegt und bekannt gegeben.
4. Soweit über die genannten Zeiten Befreiungen von der Dienstbereitschaft erteilt wurden, bleiben diese unberührt.
5. Die Allgemeinverfügung findet keine Anwendung auf Sonn- und Feiertage sowie auf den 24. und 31. Dezember.
Diese Allgemeinverfügung gilt mit Wirkung vom 1. November 2010. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung vom 7. März 2007 (Brem. ABl. S. 337) außer Kraft. Diese Allgemeinverfügung ist vom Vorstand der Apothekerkammer Bremen am 27. September 2010 beschlossen worden und wird hiermit bekannt gegeben.
gez. Dr. Richard Klämbt, Präsident der Apothekerkammer Bremen
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