Gesundheitspolitik

Teurer Herstellerrabatt

Über 7 Mio. Kosten im Normalfall

BREMEN (tmb). Die Abwicklung des Inkassos für den Herstellerrabatt kostet das Norddeutsche Apothekenrechenzentrum (NARZ) jährlich fast 1 Mio. Euro. Hochgerechnet auf alle Apothekenrechenzentren in Deutschland bedeutet dies einen Aufwand von etwa 7,5 Mio. Euro, den die Rechenzentren und damit letztlich die Apotheken zugunsten der Krankenkassen finanzieren müssen.

Diese Zahlen ergeben sich aus einer Berechnung, die das NARZ am 15.10. präsentierte. Demnach muss das NARZ jährlich etwas mehr als 930.000 Euro aufwenden, um das Inkasso für den Herstellerrabatt durchzuführen, sofern die pharmazeutischen Unternehmen ihren Beitrag pünktlich leisten. Der weitaus größte Teil der Kosten entsteht durch die Vorfinanzierung des Herstellerrabattes für 12 Tage. Diese Zeitspanne ergibt sich aus den Zahlungsterminen der Rechenzentren an die Apotheken und der Zahlungsfrist für die pharmazeutischen Hersteller. Gegenüber der AZ betonte der NARZ-Vorsitzende Dr. Jörn Graue, dass diese Zahlen nur für den Normalfall gelten, bei dem das Inkasso ohne Probleme stattfindet. Weitaus höher seien die Kosten bei den zunehmend häufigeren Fällen, bei denen das Inkasso nicht auf Anhieb gelingt. Dies betrifft insolvente Hersteller, Arzneimittel mit umstrittener Einstufung hinsichtlich des Herstellerrabattes und Hersteller, die einen Antrag auf Befreiung vom Herstellerrabatt gestellt haben. In solchen Fällen kämen zusätzliche Verwaltungskosten hinzu, doch die größten Kosten entstünden dabei durch die längere Vorfinanzierung. Denn die Rechenzentren würden den Herstellerrabatt in solchen Fällen teilweise über Monate vorfinanzieren, bis eine Einigung stattfindet oder die Apotheken nachträglich belastet werden. Die Kosten für diese Fälle seien daher viel höher als beim regulären Ablauf, heißt es aus dem NARZ. Die praktische Bedeutung solcher teuren Ausnahmen wächst ständig. Der jüngste Fall betrifft die Firma Orphan Europe. Nach Informationen des NARZ hat auch Orphan Europe einen Antrag auf Ausnahme vom Herstellerrabatt unter Berufung auf die Härtefallregelung gemäß § 130a Absatz 9 SGB V gestellt. Das Unternehmen habe angekündigt, bis zur Entscheidung über diesen Antrag keinen Herstellerrabatt an das Rechenzentrum zu zahlen. Solche Fälle führen in den Rechenzentren naturgemäß zu weiteren Kosten, die letztlich von den Apotheken getragen werden müssen.

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