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- AZ 42/2010
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Recht
Erst mündlich, dann schriftlich, muss nicht immer unwirksam sein
(bü). Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrages, so wird damit gegen das "Schriftformgebot" verstoßen und ist unwirksam. Die Folge: Es wurde ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien die Befristung nach Aufnahme der Arbeit schriftlich festlegen; denn dabei handelt es sich nicht um eine wirksame Befristungsabrede. Das Landesarbeitsgericht Hamm: Darin liegt nur die "bedeutungslose Wiedergabe des bereits mündlich Vereinbarten". Aber: Hatten die Parteien vor der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages mündlich keine Befristung vereinbart, so kann ein nachfolgend geschriebener schriftlicher Arbeitsvertrag über eine befristete Einstellung wirksam sein. Entsprechendes gilt, wenn mündlich eine Befristung besprochen worden war, die mit der in dem schriftlichen Vertrag enthaltenen Befristung nicht übereinstimmt. Das wäre dann wieder "eine eigenständige, dem Schriftformgebot genügende Befristung"
(LAG Hamm, 10 Sa 1151/07)
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