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- AZ 26/2010
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Management
"Public Viewing" in der Firma
Denn dabei kann es sich um eine "Betriebsveranstaltung" gehandelt haben. Und der Aufwand für solche Events mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist für die Beschäftigten nur unter strengen Auflagen steuerfrei und für die Firma eine Betriebsausgabe. Hinzu kommt, dass dies nur für maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr der Fall sein kann.
Eine Betriebsveranstaltung wird steuerlich anerkannt, wenn sie pro Beschäftigtem einen Aufwand von höchstens 110 Euro erfordert. Dieser Grenzbetrag dürfte beim Fußballgucken (ob während oder nach der offiziellen Arbeitszeit) kaum erreicht werden. Doch wäre ein solches Event bereits eine von zwei Veranstaltungen, die pro Jahr steuerlich vergünstigt durchgeführt werden könnten.
Steuervorteile nur für zwei Veranstaltungen
Die ohnehin geplanten "echten" Betriebsveranstaltungen (etwa ein Betriebsausflug und eine Weihnachtsfeier) könnten natürlich auch noch über die Bühne gehen. Da es sich dann aber um drei solcher Veranstaltungen im selben Jahr handeln würde, dürften nur für zwei der Steuervorteil in Anspruch genommen werden – naturgemäß die beiden mit dem höchsten Pro-Kopf-Aufwand.
Und dann könnte das "Fußball-Fest" ausscheiden. Mit der steuerlichen Folge: Die Beschäftigten müssten – streng genommen – den genossenen Vorteil (etwa: Speisen und Getränke) nachträglich versteuern. Was natürlich kaum einmal geschehen dürfte. Denn der Arbeitgeber kann den Steueraufwand pauschal übernehmen, was in solchen Fällen wohl die Regel sein wird.
Tipp eines Steuersachverständigen: Ein ohnehin geplantes Sommerfest mit dem Fußball-Ereignis kombinieren. Oder aber die Mitarbeiter für "Speisen und Getränke" selbst bezahlen lassen. Ob das aber motiviert, im Betrieb den Fußballkünsten (zum Beispiel) der deutschen Mannschaft zuzusehen...?
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