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Gesundheitspolitik
Streit um ortsnahe Klinikversorgung
Am 1. September 2008 hatte der Europäische Gerichtshof ein Urteil gesprochen, das vor allem von klinikversorgenden Apotheker gefeiert worden war. Mit dem Urteil wurden die im § 14 ApoG festgelegten Vorschriften bestätigt, nach denen die Versorgung aus einer Hand und die Nähe der versorgenden Apotheke für die ordnungsgemäße Versorgung von Kliniken mit Arzneimitteln zwingend sind.
Mit Sorge betrachten nun der BVKA eine Genehmigungspraxis von Behörden, die sich ihrer Meinung nach immer wieder über die Vorgaben des § 14 ApoG hinwegsetzen. So hatte die Regierung Oberbayern die Versorgung der Asklepios Stadtklinik in Bad Tölz durch die 180 km entfernte Apotheke des Universitätsklinikums Regensburg genehmigt. Das hatte den BVKA veranlasst, den Bayerischen Staatsminister für Umwelt und Gesundheit, Dr. Markus Söder, mit Schreiben vom 22. März 2010 um eine Stellungnahme bis Anfang Mai zu bitten. Doch die Antwort ließ auf sich warten. In der Zwischenzeit hatte eine Regensburger Lokalzeitung das Thema aufgegriffen und versucht, eine Stellungnahme von Söder zu erhalten vergeblich. In seiner Ausgabe vom 2. Juni 2010 berichtete sie zudem, dass neben dem Krankenhaus in Bad Tölz schon bald ein weiteres Klinikum im Landkreis Schwandorf von der Apotheke des Universitätsklinikums Regensburg versorgt werden soll.
Nun liegt eine Antwort des Bayerische Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vor. Darin wird mitgeteilt mit, dass die Regierung das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in § 14 Abs. 5 ApoG geprüft habe. Sie sei zu dem Schluss gekommen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung weiterhin vorliegen. Trotz der Entfernung von 180 km sei sichergestellt, dass das Universitätsklinikum benötigte Arzneimittel unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellen könne. Neben den regulären viermal wöchentlich stattfindenden Lieferungen wird auf die besondere Belieferung durch Kurier (2,5 Stunden) oder Eiltransport in Notfällen von 1,5 Stunden verwiesen, was als hinreichend angesehen wird. Zu den im Vorfeld geäußerten Gerüchten, nach denen für Notfälle auf Hubschraubereinsätze zurückgegriffen werden sollte, wird angemerkt, dass Hubschraubereinsätze nur für ein bestimmtes Arzneimittel für unstillbare Blutungen während Operationen vorgesehen seien.
In dem Antwortschreiben wird auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom September 2008 verwiesen, der eine starre Entfernungsregelung abgelehnt und anstelle dessen eine Einzelfallentscheidung gefordert habe. Auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage hätten auch andere Länder in Einzelfällen Versorgungsverträge über weitere Distanzen genehmigt. Dem Ministerium seien mehrere Verträge über Distanzen von mehr als 200 km und sogar ein Fall von über 400 km bekannt.
Für den BVKA ist es allerdings aufgrund der Entfernung und der konkreten Verkehrsverhältnisse ausgeschlossen, dass die Apotheke des Universitätsklinikums Regensburg die Versorgung und die persönliche Beratung für ein Krankenhaus in Bad Tölz bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich wahrnehmen kann. Eine Regelung, die dann für den Notfall den Einsatz eines Hubschraubers vorsieht, ist nach Auffassung des BVKA eine strafwürdige Verschleuderung staatlicher Gelder oder Zuschüsse.
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