- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 21/2010
- Ob "Nur-Flug" oder ...
Recht
Ob "Nur-Flug" oder Pauschalreise: reichlich Ansprüche
Sie sichert Fluggästen Ansprüche, wenn der Flug von einer deutschen oder einer Airline eines anderen EU-Staates durchgeführt worden ist oder werden soll. Hat die Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU, so gilt die Verordnung nur dann, wenn sich der Abflugort innerhalb der EU befindet. Für einen Flug mit Lufthansa von Istanbul nach Frankfurt gilt die Verordnung (LH = Sitz in der EU), mit Turkish-Airlines hingegen nicht (= Sitz außerhalb der EU und Abflugort nicht innerhalb der EU).
A – Nur-Flüge: Wurde ein Flugticket solo erworben, so ist bei Reklamationen Ansprechpartner die Fluggesellschaft. Fällt ein Flug aus, so hat der Passagier die Wahl, ob er den Flugpreis erstattet haben möchte oder kostenlos umbuchen will. Daneben besteht Anspruch auf "Betreuungsleistungen" wie Verpflegung, zwei Telefonate (Faxe, E-Mails), sowie gegebenenfalls eine Hotelunterbringung (inklusive Transfer dorthin).
B – Pauschalreisen: Hier können Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter und dem Flugunternehmen bestehen. Veranstalter wie Reisende haben das Recht, bei höherer Gewalt (wie bei der Vulkanasche) den Reisevertrag zu kündigen. Das haben die Veranstalter regelmäßig getan.
a) Der (Hin-)Flug fällt aus. Ging es um einen ausgefallenen Hinflug, so darf der Veranstalter für von ihm bereits aufzuwendende Leistungen (etwa Stornokosten für Hotelreservierungen) zur Hälfte vom Kunden ersetzt verlangen, so das Bundesjustizministerium. Wird die Reise lediglich verschoben und verkürzt sich dadurch die Reisezeit, so hat der Kunde Anspruch auf Erstattung des anteiligen Reisepreises.
b) Der Rückflug fällt aus. Der Reiseveranstalter bleibt verpflichtet, seine Kunden zurückzubefördern. Wird dies teurer als der ursprüngliche Flug, so teilen sich Veranstalter und Kunden die Mehrkosten. (Streit dürfte aber darüber entstehen, in welchem Ausmaß ein neu organisierter Rückflug "teurer" als zuvor sein darf. Siehe aber unten unter c). Weitere Mehrkosten, etwa für Übernachtungen, tragen die Kunden im Verhältnis zum Reiseveranstalter selbst. (Doch auch hier kann es Ansprüche gegen die Airlines geben – s. unter c).
c) Rechte gegenüber der Fluggesellschaft. Wie beim Nur-Flug können Pauschalkunden auch gegenüber der Fluggesellschaft Ansprüche nach der EU-Verordnung 261/2004 haben. Mit folgenden Besonderheiten: Es kann eine kostenlose Umbuchung des Fluges verlangt werden, allerdings keine Erstattung des Flugpreises. Wurde der Rückflug gestrichen, so können die Pauschalreisenden während der Wartezeit bis zum nächstmöglichen Weiterflug Getränke- und Essensgutscheine verlangen und haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Hotelunterbringung.
Es gab auch Erfreuliches ...
Bei aller Not, die verhinderte Rückreisende in den Urlaubsorten weltweit zu leiden hatten, gab es auch Erfreuliches. So konnten zum Beispiel zwei Freundinnen, beide selbstständig und deshalb nicht "an den Tag gebunden", eine Woche lang in einem türkischen 5-Sterne-Hotel wohnen bleiben, bis der kostenlose Rücktransport anstand. Tagespreis: 35 Euro. Nicht nur für die Übernachtungen – "all inklusiv" wie vorher auch ...
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.