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- AZ 13/2010
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Recht
Künstliche Befruchtung mindert auch mit "45" die Steuer
(bü). Paare können die Ausgaben für eine künstliche Befruchtung auch dann noch in Abzug bringen, wenn die Frau schon 45 Jahre alt ist. Es gebe in der ärztlichen Berufsordnung keine generelle Grenze für das Alter der zu behandelnden Frau, so das Finanzgericht München. Außerdem müsse das Paar auch nicht vor dem Eingriff ein medizinisches Gutachten zu den Erfolgschancen einholen, um die Kosten steuerwirksam berücksichtigen zu können. Und auch die Tatsache, dass das Paar bereits ein Kind aus einer künstlichen Befruchtung hatte, ändere nichts an der Entscheidung. Liegt eine gesundheitliche Störung vor (hier war das eine verminderte Spermienbeweglichkeit), so sei das beachtlich und daher steuerlich relevant.
(FG München, 10 K 2156/08)
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