Gesundheitspolitik

Lang wirkende Insulinanaloga sind zu teuer

G-BA fällt Beschlüsse zu Analoginsulinen und Diamorphin

Berlin (ks). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. März beschlossen, lang wirkende Insulinanaloga zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 von der Verordnungsfähigkeit auszuschließen, wenn sie teurer sind als Humaninsuline. Dies betrifft die beiden Wirkstoffe Insulin Glargin sowie Insulin Detemir. Am selben Tag beschloss das Gremium zudem Richtlinien für die diamorphingestützte Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger.

Die beiden Insulinanaloga sollen nicht verordnungsfähig sein, solange sie – unter Berücksichtigung der notwendigen Dosierung zur Erreichung des therapeutischen Zieles – mit Mehrkosten im Vergleich zu Humaninsulin verbunden sind. Dabei sind die der zuständigen Krankenkasse tatsächlich entstehenden Kosten maßgeblich. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Insulin Glargin zur Behandlung von Patienten, bei denen im Rahmen einer intensivierten Insulintherapie auch nach individueller Therapiezielüberprüfung und entsprechender Anpassung der Blutzuckersenkung ein hohes Risiko für schwere Hypoglykämien bestehen bleibt. Ausgenommen sind außerdem Patienten, die gegen Humaninsulin allergisch sind.

Hintergrund des Verordnungsausschlusses ist eine Nutzenbewertung durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen vom Februar 2009. Danach gibt es keinen Beleg für einen Zusatznutzen von Insulin Glargin bzw. Insulin Detemir gegenüber Humaninsulin im Rahmen einer intensivierten Insulintherapie. Dies gelte auch für den Vergleich der beiden Insulinanaloga untereinander. Damit trifft die lang wirkenden Analoginsuline das gleiche Schicksal wie die kurzwirksamen bereits im Sommer 2006. Bei Letzteren kam es nach dem entsprechenden G-BA-Beschluss jedoch schnell zu Rabattverhandlungen zwischen den Herstellern und Krankenkassen, sodass die auf Analoginsuline eingestellten Patienten vielfach von einer Umstellung verschont blieben.

Darüber hinaus hat der G-BA letzte Woche eine Änderung der Richtlinie "Methoden vertragsärztliche Versorgung (M-VV-RL)" im Hinblick auf die diamorphingestützte Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger beschlossen. Damit wird ein Beschluss des Gesetzgebers vom Juli 2009 umgesetzt, der vorsieht, dass schwerstabhängigen Suchtkranken nach erfolglosen Therapien die Diamorphingabe als weitere Behandlungsmöglichkeit im Rahmen der GKV zur Verfügung stehen soll. Für diese Behandlung kommen laut G-BA-Beschluss ausschließlich schwerstabhängige Patienten infrage. Diese müssen seit mindestens fünf Jahren abhängig sein, zwei erfolglos beendete beziehungsweise abgebrochene Suchtbehandlungen hinter sich und das 23. Lebensjahr vollendet haben. Die Regelung sieht zudem vor, dass eine begleitende psychosoziale Betreuung mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten stattfindet. Die Behandlung mit Diamorphin darf nur in geeigneten Einrichtungen vorgenommen werden. Vorausgesetzt wird etwa ein multidisziplinäres Team, das sich regelmäßig fortbildet, bestimmte räumliche Gegebenheiten und die Gewährleistung der Behandlungsmöglichkeit über einen zwölfstündigen Zeitraum. Die Verschreibung, Verabreichung und Überlassung zum unmittelbaren Gebrauch darf nach den Regelungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nur innerhalb dieser Einrichtung erfolgen. Für bestehende Einrichtungen soll eine Übergangsfrist von 36 Monaten gelten. Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung Mechthild Dyckmans (FDP) begrüßte, dass so den Bedürfnissen der bestehenden Behandlungseinrichtungen nach einer flexibleren Organisation und Planung Rechnung getragen werde. "Es wird sich dann in der Praxis zeigen, ob die hohen Anforderungen notwendig sind, oder ob der G-BA eventuell nachsteuern muss", so Dyckmans.

Die vom G-BA gefassten Beschlüsse werden nun dem Bundesgesundheitsministerium vorgelegt. Nach Nichtbeanstandung und Verkündung im Bundesanzeiger treten sie in Kraft.

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